BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

Glossar


Arbeitsschutz Lexikon

RAB 30 BaustellV

Was besagt die Baustellenverordnung im Detail?


Arbeitsschutz Seminare

Arbeitsschutz Fortbildung

„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.

SiGeKoordinator

Ausbildung nach den Grundsätzen der RAB 30, Anlage B und C. Hier erfahren Sie das Wie, Wann, Wo!

SCC - Schulung für Führungskräfte

Ihre SCC Zertifizierung ist noch nicht komplett? Wir bilden Ihre Führungskräfte aus.

Baugruben und Gräben

Bei vorübergehend standfesten Böden sind nicht verbaute Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m mit abgeböschten Wänden herzustellen. Ohne Nachweis der Standsicherheit gelten folgende Böschungswinkel bis zu einer Tiefe von 5,0 m:

  • 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden
  • 60° bei mindestens steifen, bindigen Böden
  • 80° bei Fels

Zusätzliche Bestimmungen:

  • Bis zu einer Tiefe von 1,75 m dürfen Baugruben und Gräben ohne Verbau hergestellt werden, wenn die oberen 0,50 m geböscht werden. Andere Begrenzungen der Wand sind ebenfalls zulässig, wenn dadurch zusätzlich Boden entfernt wird, z. B. die Formen nach Bild 4 in der DIN 4124 Abschnitt 4.2.3
  • Beidseitig der Böschung ist ein Schutzstreifen von 0,60 m anzulegen
  • Können die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, ist entsprechend DIN 4124 zu verbauen

drucken bookmarken weiterempfehlen