BfGA GmbH - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz

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SiGe-Koordination, RAB 30/C:Unser nächstes Seminar "spezielle Koordinatorenkenntnisse" gemäß RAB 30, Anlage C, vom 12. bis 15. Oktober 2010, vermittelt anschaulich und praxisnah die einschlägigen Instumente der SiGe-Koordination. »Mehr lesen...

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - Januar 2010:Fahrerinnen und Fahrer, die im europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen besondere Qualifikation nachweisen. »Mehr lesen...

Baugruben und Gräben

Bei vorübergehend standfesten Böden sind nicht verbaute Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m mit abgeböschten Wänden herzustellen. Ohne Nachweis der Standsicherheit gelten folgende Böschungswinkel bis zu einer Tiefe von 5,0 m:

  • 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden
  • 60° bei mindestens steifen, bindigen Böden
  • 80° bei Fels

Zusätzliche Bestimmungen:

  • Bis zu einer Tiefe von 1,75 m dürfen Baugruben und Gräben ohne Verbau hergestellt werden, wenn die oberen 0,50 m geböscht werden. Andere Begrenzungen der Wand sind ebenfalls zulässig, wenn dadurch zusätzlich Boden entfernt wird, z. B. die Formen nach Bild 4 in der DIN 4124 Abschnitt 4.2.3
  • Beidseitig der Böschung ist ein Schutzstreifen von 0,60 m anzulegen
  • Können die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, ist entsprechend DIN 4124 zu verbauen

Die BfGA GmbH ist GQA-zertifiziert - erfahren Sie mehr unter: Tel. 089/88 97 842 oder Fax 089/88 97 839

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