BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

Glossar


Arbeitsschutz Lexikon

RAB 30 BaustellV

Was besagt die Baustellenverordnung im Detail?


Arbeitsschutz Seminare

Arbeitsschutz Fortbildung

„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.

SiGeKoordinator

Ausbildung nach den Grundsätzen der RAB 30, Anlage B und C. Hier erfahren Sie das Wie, Wann, Wo!

SCC - Schulung für Führungskräfte

Ihre SCC Zertifizierung ist noch nicht komplett? Wir bilden Ihre Führungskräfte aus.

Prüffristen (im Sinne § 3 Abs. 3 BetrSichV)

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen (Prüffristen) zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Nach § 10 BetrSichV hat der Arbeitgeber folgende Prüfungen zu veranlassen:

  • nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen, wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Umwelteinflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
  • nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittel haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längerer Zeitraum der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können

Die Prüfungen sind von einer befähigten Person im Sinn der BetrSichV durchzuführen. Die Prüfungen müssen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung genügen.

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