BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

Glossar


Arbeitsschutz Lexikon

RAB 30 BaustellV

Was besagt die Baustellenverordnung im Detail?


Arbeitsschutz Seminare

Arbeitsschutz Fortbildung

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SiGeKoordinator

Ausbildung nach den Grundsätzen der RAB 30, Anlage B und C. Hier erfahren Sie das Wie, Wann, Wo!

SCC - Schulung für Führungskräfte

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Vorankündigung (im Sinne § 2 Abs. 2 BaustellV)

Gemäß BaustellV ist für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage überschreitet, der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.
Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar und witterungsgeschützt auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Erhebliche Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I, BaustellV) sind u.a.:

  • Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten
  • erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss
  • erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte

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