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SiGe-Arbeitsschutz KOMPAKT:Sie besitzen schon umfangreiche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, dann gilt es nur noch die speziellen Gefährdungen auf Baustellen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu konkretisieren. Unser Kurs am 10.11.2010 wäre genau richtig für Sie. »Mehr lesen... SiGe-Koordination, RAB 30/C:Unser nächstes Seminar "spezielle Koordinatorenkenntnisse" gemäß RAB 30, Anlage C, vom 12. bis 15. Oktober 2010, vermittelt anschaulich und praxisnah die einschlägigen Instumente der SiGe-Koordination. »Mehr lesen... SiGe-Arbeitsschutz, RAB 30/B:Nächster Lehrgang vom 6. bis 9. Juli 2010 in München. Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse gem. RAB 30, Anlage B, sind ein MUSS für den "geeigneten SiGe-Koordinator". Die speziellen Koordinatorenkenntnisse allein sind nicht ausreichend. Runden Sie jetzt Ihr Profil ab. »Mehr lesen... Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - Januar 2010:Fahrerinnen und Fahrer, die im europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen besondere Qualifikation nachweisen. »Mehr lesen... Grundzüge der Betriebsmedizin
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“Motivierte Mitarbeiter sind gesunde Mitarbeiter. Die Betriebsmedizin sorgt für gesunde Mitarbeiter und leistet damit einen wertvollen Beitrag zum Unternehmenserfolg.” |
Die Betriebs- bzw. Arbeitsmedizin ist gesetzlich ebenso verankert wie die Sicherheitstechnik. Auch hier steht der Unternehmer in der Organisationspflicht.
Ziel der Arbeitsmedizin ist, die Gesundheit durch präventive und hygienische Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, aus der betrieblichen Tätigkeit resultierende Gefährdungen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, Krankheiten (insbesondere anerkannte Berufskrankheiten) und Gesundheitsschäden durch den Einsatz moderner Früh- und Feindiagnostik frühzeitig zu erkennen, im Krankheitsfall Therapien und Rehabilitation vorzuschlagen und die berufliche Wiedereingliederung nach länger krankheitsbedingter Abwesenheit zu fördern.
Die Arbeitsmedizin steht Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei allen betrieblichen Gesundheitsfragen zur Verfügung.
Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber z. B. hinsichtlich ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeitregelung, Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzausrüstung für die Mitarbeiter etc.
Dem Arbeitnehmer bietet der Betriebsarzt eine ganzheitliche und auf die individuellen beruflichen Anforderungen ausgerichtete Gesundheitsberatung und ist Ansprechpartner bei psycho-sozialen Belastungen und der Stressbewältigung.
Der Betriebsarzt unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht.
Sehen und Hören sind die wichtigsten Sinne des Menschen. Eine Beeinträchtigung kann die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter vermindern (z. B. durch Kopfschmerzen bei der Bildschirmarbeit).
Durch einen Sehtest beim Betriebsarzt, der Sehstärke, räumliches Sehvermögen, Farbwahrnehmung und Netzhautfunktion überprüft, können Störungen frühzeitig bemerkt werden.
Das Gleiche gilt für Hörtests. Der Lärmschwerhörigkeit, eine der häufigsten Berufskrankheiten, kann durch regelmäßige Untersuchung rechtzeitig entgegengewirkt werden.
Ein regelmäßiger Gesundheitscheck ist Prävention und Vorsorge sowohl für den Mitarbeiter als auch für das Unternehmen. Gesundheitliche Probleme können schon im Vorfeld erkannt werden, um menschliches Leid, Leistungsabfall und krankheitsbedingte Ausfälle zu vermeiden.
Neben der Früherkennung von Krankheiten werden auch spezifischen Belastungen, welche die berufliche Tätigkeit mit sich bingt, aufgedeckt und Verhaltensmaßnahmen festgelegt.
Auf Wunsch (keine originäre Leistung der Betriebsmedizin) übernimmt der Arbeitsmediziner auch den Impfschutz der Mitarbeiter des von ihm betreuten Unternehmens. Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten gesundheitlichen Präventionsmaßnahmen. Impfauffrischungen werden jedoch oft aus (vermeintlichem) Zeitmangel vernachlässigt.
Das Unternehmen kann seinen Beschäftigten als besonderen Service eine Impfaktion direkt im Unternehmen anbieten. Dabei reicht das Angebot von Standard-Impfungen wie Tetanus und Polio bis zu Diphterie, Hepatitis oder Influenza, um z. B. die gefürchteten Grippewellen, die ganze Betriebe lahm legen können, zu vermeiden.
Für eine Reihe von Tätigkeiten sind gesundheitliche Eignungstests bzw. Beruftauglichkeitsuntersuchungen gesetzlich vorgeschrieben (z. B. bei Berufskraftfahrern und Piloten oder bei Arbeiten unter Druckluft).
Diese Untersuchungen kann der Betriebsarzt durchführen, wenn er über die fachliche Eignung und die technische Ausstattung (Equipment) verfügt. Darüberhinaus kann er auf Wunsch des Unternehmens sogenannte Einstellungsuntersuchungen vornehmen. Dabei wird untersucht, ob der potentielle Mitarbeiter den körperlichen oder psychischen Belastungen gewachsen ist, denen er bei der beruflichen Tätigkeit ausgesetzt ist. Das Untersuchungsergebnis dient dem Unternehmen als Entscheidungshilfe über Einstellung oder Ablehnung des Bewerbers und bewahrt so vor eventuellen finanziellen Folgen krankheitsbedingten Ausfalls. Aber vor allem schützt es den Bewerber vor tätigkeitsbedingten gesundheitlichen Schäden.
Nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit haben viele Beschäftigte Angst vor der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Betrieb. Um die körperliche und psychische Belastung in Grenzen zu halten, kann der Betriebsarzt eine sogenannte Wiedereingliederungsmaßnahme einleiten.
Die Teilnahme an der Wiedereingliederung ist freiwillig und ermöglicht dem Beschäftigten einen frühzeitigen und schrittweisen Einstieg in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, bis wieder die volle Arbeitszeit und Leistungsfähigkeit erreicht ist.
Dabei begleitet der Betriebsarzt den Beschäftigten, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu erkennen.
Viele Beschäftigte haben eine Hemmschwelle die angebotene, freiwillige arbeitsmedizinische Vorsorge in Anspruch zu nehmen. Meist liegt es an mangelnder Aufklärung. Die Beschäftigten befürchten, dass ihr Gesundheitszustand Bestandteil ihrer Personalakte wird und bei unpopulären Personalmaßnahmen (z. B. Personalabbau) als Kriterium herangezogen wird. In Wahrheit wird dem Arbeitgeber nur mitgeteilt, ob der Beschäftigte für eine bestimmte Tätigkeit “geeignet”, “bedingt geeignet” oder “nicht geeignet” ist. Die tatsächliche Diagnose erfährt nur der Untersuchte selbst.
Dies gilt auch bei den gesetzlich vorgeschriebenen sogenannten speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Sie sind zu veranlassen bzw. anzubieten, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz besonderen Risiken ausgesetzt ist oder ständig mit Gefahrstoffen, die Krebs erregend oder Erbgut verändernd wirken können, in Kontakt kommt. Der Arbeitgeber hat diese Untersuchungen im Rahmen seiner Unternehmerpflichten und Fürsorgepflichten zu organisieren. Der Arbeitnehmer muss auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten an dieser Untersuchung teilnehmen.
Die BfGA GmbH ist GQA-zertifiziert - erfahren Sie mehr unter: Tel. 089/88 97 842 oder Fax 089/88 97 839