BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

Arbeitsschutz


Jobangebot im Breisgau

Vollblut-Sifa gesucht

Sie lieben die Freiheit des Außendienstes und haben ein gutes Auge und gutes Fachwissen was Arbeitssicherheit betrifft, dann könnte das etwas für Sie sein ...


Unternehmerpflichten

Gefährdungsbeurteilung

Diese systematische Erfassung der Gefährdungen und Belastungen ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmers.


Betrieblicher Arbeitsschutz

DGUV V2, ASiG Unfallverhütungsvorschrift

Zum 1. Januar 2011 hat die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 die BGV A2 abgelöst. Wir sagen Ihnen was sich dadurch bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ändert und wie Sie das Beste für Ihren Betrieb daraus machen.

Unterweisungen nach § 12

Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Beschäftigten in Ihrem Workshop in allen Belangen “Ihres” Themas fit.

Arbeitsschutzmanagement

Mehr als nur ein Schlagwort. Fach- und Führungskräftemangel zwingen die Unternehmen zu durchorganisierten Strukturen - auch im Arbeitsschutz.


Baustellenverordnung

SiGe-Koordination

Unsere SiGe-Koordinatoren übernehmen die komplette Umsetzung der RAB (Regeln zum Arbeitsschutz) gemäß Baustellenverordnung auf Baustellen.


Arbeitsschutz Seminare

Arbeitsschutz Fortbildung

„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.

Grundlagen des betrieblichen Arbeitsschutzes

Arbeitsschutz - Unterweisungen und GefährdungsbeurteilungBetrieblicher Arbeitsschutz ist Chefsache. Aber Chefs können Ihre Aufgaben auch an Dienstleister oder verantwortungsbewußte Mitarbeiter deligieren.”

Unternehmerpflicht

Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich vor allem an den Unternehmer. Er muss Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dazu verpflichten die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger.

D. h., als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet Regelungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Dabei hat sich der betriebliche Arbeitsschutz an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes zu orientieren, die in § 4 ArbSchG aufgelistet sind.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  3. Bei den Arbeitsschutzmaßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  4. Maßnahmen sind so zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelt sachgerecht mit dem Arbeitsplatz verknüpft werden.
  5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen (z. B. Schwangere, Jugendliche).
  7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
  8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen zwingend geboten sind.

Gefährdungsbeurteilung

Der betriebliche Arbeitsschutz hat sich in den letzten Jahren durch die politisch gewollte Deregulierung stark gewandelt. Früher gab es konkrete technische Vorschriften, die durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert wurden. Damit ihn kein Organisationsverschulden trifft, muss der Unternehmer heute selbständig die tatsächlichen Gefährdungen seines Betriebs, die von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie Arbeitsplätze ausgehen, erfassen und beurteilen. Um einen maximalen Schutz vor Unfällen, Bränden und Explosionen zu gewährleisten hat er bei der Festlegung der Maßnahmen stets den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen. Im Schadensfall muss er der Versicherung bzw. der Berufsgenossenschaft sein ordnungsgemäßes Handeln nachweisen. Bei schweren Personen- oder großen Sachschäden kann u. U. sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden. Insofern ist eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Maßnahme zur Haftungsvorsorge.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen abhängig von den betrieblichen Verhältnissen insbesondere folgende Gefahrenbereiche berücksichtigt werden:

  • Lärmbelastungen
  • Mechanische Gefährdungen
  • Ergonomische Belastungen
  • Gesundheitsgefährdung durch Gefahrstoffe
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Organisationsrisiken, etc.

Anmerkung: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet” (§ 823 BGB).

Unterweisungen

Sicheres und gesundes Arbeiten im betrieblichen Umfeld setzt u. a. voraus, dass die Mitarbeiter über die Risiken an ihrem Arbeitsplatz informiert sind. Unzureichendes Wissen durch fehlende Sicherheitsunterweisung erhöht das Risiko von Arbeitsunfällen deutlich.
Vor allem neue Mitarbeiter, dazu zählen auch Leiharbeiter, müssen vor Aufnahme der Arbeit zunächst in den Betrieb und ihren Aufgabenbereich eingewiesen werden.
Der Gesetzgeber fordert, dass Unterweisungen zum Arbeitsschutz durchzuführen sind:

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit
  • bei Veränderungen im Aufgabenbereich
  • bei Einführung neuer Technologien
  • mindestens einmal jährlich (Unterweisung nach UVV)

Alle an der Unterweisung Beteiligten sollten durch ihre Unterschrift dokumentieren, dass sie daran teilgenommen haben. Dies kann relativ einfach anhand von Formularen erfolgen.

Als zuverlässiger und fachkundiger Partner im betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen wir Sie gerne bei der Erfüllung und Umsetzung o. g. Aufgaben und Pflichten.

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