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SiGe-Arbeitsschutz KOMPAKT:Sie besitzen schon umfangreiche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, dann gilt es nur noch die speziellen Gefährdungen auf Baustellen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu konkretisieren. Unser Kurs am 10.11.2010 wäre genau richtig für Sie. »Mehr lesen... SiGe-Koordination, RAB 30/C:Unser nächstes Seminar "spezielle Koordinatorenkenntnisse" gemäß RAB 30, Anlage C, vom 12. bis 15. Oktober 2010, vermittelt anschaulich und praxisnah die einschlägigen Instumente der SiGe-Koordination. »Mehr lesen... SiGe-Arbeitsschutz, RAB 30/B:Nächster Lehrgang vom 6. bis 9. Juli 2010 in München. Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse gem. RAB 30, Anlage B, sind ein MUSS für den "geeigneten SiGe-Koordinator". Die speziellen Koordinatorenkenntnisse allein sind nicht ausreichend. Runden Sie jetzt Ihr Profil ab. »Mehr lesen... Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - Januar 2010:Fahrerinnen und Fahrer, die im europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen besondere Qualifikation nachweisen. »Mehr lesen... Grundlagen des betrieblichen Arbeitsschutzes
UnternehmerpflichtDie Arbeitsschutzvorschriften richten sich vor allem an den Unternehmer. Er muss Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dazu verpflichten die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger. D. h., als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet Regelungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Dabei hat sich der betriebliche Arbeitsschutz an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes zu orientieren, die in § 4 ArbSchG aufgelistet sind. Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes
GefährdungsbeurteilungDer betriebliche Arbeitsschutz hat sich in den letzten Jahren durch die politisch gewollte Deregulierung stark gewandelt. Früher gab es konkrete technische Vorschriften, die durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert wurden. Damit ihn kein Organisationsverschulden trifft, muss der Unternehmer heute selbständig die tatsächlichen Gefährdungen seines Betriebs, die von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie Arbeitsplätze ausgehen, erfassen und beurteilen. Um einen maximalen Schutz vor Unfällen, Bränden und Explosionen zu gewährleisten hat er bei der Festlegung der Maßnahmen stets den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen. Im Schadensfall muss er der Versicherung bzw. der Berufsgenossenschaft sein ordnungsgemäßes Handeln nachweisen. Bei schweren Personen- oder großen Sachschäden kann u. U. sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden. Insofern ist eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Maßnahme zur Haftungsvorsorge. In der Gefährdungsbeurteilung müssen abhängig von den betrieblichen Verhältnissen insbesondere folgende Gefahrenbereiche berücksichtigt werden:
Anmerkung: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet” (§ 823 BGB). UnterweisungenSicheres und gesundes Arbeiten im betrieblichen Umfeld setzt u. a. voraus, dass die Mitarbeiter über die Risiken an ihrem Arbeitsplatz informiert sind. Unzureichendes Wissen durch fehlende Sicherheitsunterweisung erhöht das Risiko von Arbeitsunfällen deutlich.
Alle an der Unterweisung Beteiligten sollten durch ihre Unterschrift dokumentieren, dass sie daran teilgenommen haben. Dies kann relativ einfach anhand von Formularen erfolgen. Als zuverlässiger und fachkundiger Partner im betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen wir Sie gerne bei der Erfüllung und Umsetzung o. g. Aufgaben und Pflichten. |
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