BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

Arbeitsschutz


DGUV Vorschrift 2 schnell erklärt

Glossar-Definition DGUV

Worin besteht der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?


Arbeitsschutz Akademie

Arbeitsschutz Fortbildung

„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.


Unternehmerpflichten

Gefährdungsbeurteilung

Diese systematische Erfassung der Gefährdungen und Belastungen ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmers.


Betrieblicher Arbeitsschutz

Unterweisungen nach § 12

Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Beschäftigten in Ihrem Workshop in allen Belangen “Ihres” Themas fit.

Arbeitsschutzmanagement

Mehr als nur ein Schlagwort. Fach- und Führungskräftemangel zwingen die Unternehmen zu durchorganisierten Strukturen - auch im Arbeitsschutz.

DGUV Vorschrift 2 – Arbeitssicherheit im Betrieb

Arbeitschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Wandel:

  • DGUV Vorschrift 2
  • GDA
  • Fusion Gesetzliche Unfallversicherungen
  • Betriebssicherheitsverordnung

Als zuverlässiger und fachkundiger Partner in allen Belangen betrieblicher Arbeitssicherheit informieren wir Sie natürlich gerne über alle Neuerungen auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Wenn Sie Fragen zur DGUV V2 haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – DGUV Vorschrift 2

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wurde reformiert. Zum 1. Januar 2011 änderten sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ist nun in Kraft und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab.

D. h., die Umsetzung des ASiG erfolgt nun in allen Betrieben nach einheitlichen Standards. Die unterschiedlichen Einsatzzeiten in der Regelbetreuung (Anlage 2) bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, gehören nun der Vergangenheit an.

Ab sofort gibt es für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung keine pauschal vorgegebenen, stark variierende Einsatzzeiten je Unfallversicherungsträger mehr. Wesentliche Ziele der neuen Unfallverhütungsvorschrift sind die Gleichbehandlung aller Betriebe und die Ermittlung des Betreuungsumfangs in Form einer Gefährdungsbeurteilung.

Damit wird in der DGUV Vorschrift 2 nun auch der Grundgedanke des Arbeitschutzgesetzes vollzogen.

Die Ermittlung des Betreuungsumfangs erfolgt in der DGUV Vorschrift 2 mittels zwei Komponenten:

  • Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift sowohl die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr (je nach Gefährdungsgruppe 0,5, 1,5 oder 2,5) als auch die Betreuungsaufgaben vorgegeben werden und
  • Der betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.

Durch die Grundbetreuung, die branchenspezifisch in drei Betreuungsgruppen untergliedert ist, wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen.

Die angegebenen Zeiten sind als Pauschaleinsatzzeit für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen. Vom Unternehmen ist eine Aufteilung der Grundbetreuung vorzunehmen. Dabei darf pro „Fachbereich“ ein Mindestanteil von 20 % nicht unterschritten werden.

Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang auf die betrieblichen Belange, Gefährdungen und Bedürfnisse abgestimmt ist. Hierfür sind in der Vorschrift Aufgabenfeldern sowie Auslöse- und Aufwandskriterien definiert, die zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung relevant sind. Dabei kann es sich um regelmäßige oder temporär zu erbringende Betreuungsleistungen handeln.

Zusammenfassung

Im Vordergrund der Gesamtbetreuung stehen künftig die zu erbringenden Leistungen, die durch Aufgaben- und Leistungskataloge definiert sind und damit eine transparentere und nachvollziehbarere Betreuung gewährleisten.

Der Unternehmer hat in Eigenverantwortung Art und Umfang der Betreuungsleistung festzulegen und dabei die betriebsindividuellen Gefährdungssituationen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs zu berücksichtigen. Der Mustertext der „DGUV Vorschrift 2“ mit Stand 22. Juli 2010 steht hier als Download zur Verfügung.

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)

Gemeinsam Handeln – jeder in seiner Verantwortung. Diese Leitlinie prägt seit 2008 das deutsche Arbeitsschutzsystem. Vor diesem Hintergrund haben Bund, Länder und Unfallversicherungsträger unter Beteiligung aller relevanten Arbeitsschutzakteure, insbesondere der Sozialpartner, ein abgestimmtes Konzept für eine „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie” (GDA) erarbeitet, die von der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) im November 2007 bestätigt wurde.

Mit dem Ziel, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten, zu verbessern und zu fördern sowie zur langfristigen Kostenentlastung der Unternehmen und der sozialen Sicherungssysteme wurden gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder unter Federführung der DGUV erarbeitet und von den Trägern der GDA (Bund, Länder und Unfallversicherungsträger) festgelegt.

Als zentrale Ziele wurden Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz mit den folgenden Zielen festgelegt:

  • Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen
  • Verringerung von Schwere und Häufigkeit von Hauterkrankungen und
  • Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Muskel-Skelett-Belastungen und -Erkrankungen

Fusion zur „Gesetzlichen Unfallversicherung“

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen haben zum 1. Juli 2007 einen gemeinsamen Spitzenverband für die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Der neue Verband trägt den Namen “Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung”.

Die Mitglieder des neuen Verbandes sichern rund 70 Millionen Menschen in Deutschland gegen die Folgen von Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen ab. Gleichzeitig werden rund 3,7 Millionen Unternehmen und Einrichtungen von der Haftung für eben diese Folgen freigestellt.

Parallel dazu wurde die Zahl der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften “eingedampft”.  Von 26 im Jahr 2007 sind bis heute noch neun übriggeblieben:

  • BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • BG Holz und Metall (BGHM)
  • BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
  • BG Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN)
  • BG der Bauwirtschaft (BG BAU)
  • BG Handel und Warendistribution (BGHW)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
  • BG für Transport und Verkehr (BG Verkehr)
  • BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de.

Übersicht über die aktuellen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) (Stand: August 2010)

  • TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (September 2006)
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (September 2006)
  • TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilungen und Schutzmaßnahmen (März 2010)
  • TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen (Januar 2007)
  • TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV – Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht (Mai 2010)
  • TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV (Februar 2010)
  • TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel, Ergonomische und menschliche Faktoren (August 2007)
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (September 2006 – Änderung: 15.06.2009)
  • TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen (September 2006)
  • TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck (September 2008)
  • TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV (Februar 2009)
  • TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen (Oktober 2009)
  • TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion März 2010)
  • TRBS 1203 Befähigte Personen (März 2010)
  • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen (Januar 2006)
  • TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen (Januar 2006)
  • TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen (September 2006)
  • TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen (Januar 2007)
  • TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel (August 2007)
  • TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen (Januar 2007)
  • TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten (Juli 2009)
  • TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern (Januar 2010)
  • TRBS 2121 Teil 3 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (Juli 2009)
  • TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (Januar 2010)
  • TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen (Januar 2007)
  • TRBS 2141 Teil 1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern (Februar 2008)
  • TRBS 2141 Teil 2 Gefährdungen durch Dampf und Druck – Schädigung der drucktragenden Wandung (Mai 2009)
  • TRBS 2141 Teil 3 Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien (Juli 2009)
  • TRSB 2152 (TRGS 720) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines (März 2006)
  • TRBS 2152 Teil 1 (TRGS 721) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung (März 2006)
  • TRBS 2152 Teil 2 (TRGS 722) Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (März 2006)
  • TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (September 2009)
  • TRBS 2152 Teil 4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (Juni 2008)
  • TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Februar 2009)
  • TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln (Januar 2007)
  • TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen (September 2006)
  • TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen (Oktober 2009)

Aufgehobene TRBS

  • TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen (veröffentlicht 08.12.2004 / aufgehoben 12.05.2010)
  • TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Druckgefährdungen (veröffentlicht 08.12.2004 / aufgehoben 12.05.2010)
  • TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen (veröffentlicht 09.12.2006 / aufgehoben12.05.2010)
  • TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen (veröffentlicht 12.11.2007 / aufgehoben 16.07.2010)

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