Worin besteht der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?
„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.
Diese systematische Erfassung der Gefährdungen und Belastungen ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Beschäftigten in Ihrem Workshop in allen Belangen “Ihres” Themas fit.
Mehr als nur ein Schlagwort. Fach- und Führungskräftemangel zwingen die Unternehmen zu durchorganisierten Strukturen - auch im Arbeitsschutz.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Wandel:
Als zuverlässiger und fachkundiger Partner in allen Belangen betrieblicher Arbeitssicherheit informieren wir Sie natürlich gerne über alle Neuerungen auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Wenn Sie Fragen zur DGUV V2 haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wurde reformiert. Zum 1. Januar 2011 änderten sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ist nun in Kraft und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab.
D. h., die Umsetzung des ASiG erfolgt nun in allen Betrieben nach einheitlichen Standards. Die unterschiedlichen Einsatzzeiten in der Regelbetreuung (Anlage 2) bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, gehören nun der Vergangenheit an.
Ab sofort gibt es für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung keine pauschal vorgegebenen, stark variierende Einsatzzeiten je Unfallversicherungsträger mehr. Wesentliche Ziele der neuen Unfallverhütungsvorschrift sind die Gleichbehandlung aller Betriebe und die Ermittlung des Betreuungsumfangs in Form einer Gefährdungsbeurteilung.
Damit wird in der DGUV Vorschrift 2 nun auch der Grundgedanke des Arbeitschutzgesetzes vollzogen.
Die Ermittlung des Betreuungsumfangs erfolgt in der DGUV Vorschrift 2 mittels zwei Komponenten:
Durch die Grundbetreuung, die branchenspezifisch in drei Betreuungsgruppen untergliedert ist, wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen.
Die angegebenen Zeiten sind als Pauschaleinsatzzeit für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen. Vom Unternehmen ist eine Aufteilung der Grundbetreuung vorzunehmen. Dabei darf pro „Fachbereich“ ein Mindestanteil von 20 % nicht unterschritten werden.
Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang auf die betrieblichen Belange, Gefährdungen und Bedürfnisse abgestimmt ist. Hierfür sind in der Vorschrift Aufgabenfeldern sowie Auslöse- und Aufwandskriterien definiert, die zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung relevant sind. Dabei kann es sich um regelmäßige oder temporär zu erbringende Betreuungsleistungen handeln.
Im Vordergrund der Gesamtbetreuung stehen künftig die zu erbringenden Leistungen, die durch Aufgaben- und Leistungskataloge definiert sind und damit eine transparentere und nachvollziehbarere Betreuung gewährleisten.
Der Unternehmer hat in Eigenverantwortung Art und Umfang der Betreuungsleistung festzulegen und dabei die betriebsindividuellen Gefährdungssituationen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs zu berücksichtigen. Der Mustertext der „DGUV Vorschrift 2“ mit Stand 22. Juli 2010 steht hier als Download zur Verfügung.
Gemeinsam Handeln – jeder in seiner Verantwortung. Diese Leitlinie prägt seit 2008 das deutsche Arbeitsschutzsystem. Vor diesem Hintergrund haben Bund, Länder und Unfallversicherungsträger unter Beteiligung aller relevanten Arbeitsschutzakteure, insbesondere der Sozialpartner, ein abgestimmtes Konzept für eine „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie” (GDA) erarbeitet, die von der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) im November 2007 bestätigt wurde.
Mit dem Ziel, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten, zu verbessern und zu fördern sowie zur langfristigen Kostenentlastung der Unternehmen und der sozialen Sicherungssysteme wurden gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder unter Federführung der DGUV erarbeitet und von den Trägern der GDA (Bund, Länder und Unfallversicherungsträger) festgelegt.
Als zentrale Ziele wurden Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz mit den folgenden Zielen festgelegt:
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen haben zum 1. Juli 2007 einen gemeinsamen Spitzenverband für die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Der neue Verband trägt den Namen “Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung”.
Die Mitglieder des neuen Verbandes sichern rund 70 Millionen Menschen in Deutschland gegen die Folgen von Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen ab. Gleichzeitig werden rund 3,7 Millionen Unternehmen und Einrichtungen von der Haftung für eben diese Folgen freigestellt.
Parallel dazu wurde die Zahl der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften “eingedampft”. Von 26 im Jahr 2007 sind bis heute noch neun übriggeblieben:
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de.
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