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DGUV Vorschrift 2 – Arbeitssicherheit im Betrieb

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – DGUV Vorschrift 2

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ wurde reformiert. Zum 1. Januar 2011 änderten sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ist nun in Kraft und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab.

D. h., die Umsetzung des ASiG erfolgt nun in allen Betrieben nach einheitlichen Standards. Die unterschiedlichen Einsatzzeiten in der Regelbetreuung (Anlage 2) bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gehören nun der Vergangenheit an.

Ab sofort gibt es für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung keine pauschal vorgegebenen, stark variierende Einsatzzeiten je Unfallversicherungsträger mehr. Wesentliche Ziele der neuen Unfallverhütungsvorschrift sind die Gleichbehandlung aller Betriebe und die Ermittlung des Betreuungsumfangs in Form einer Gefährdungsbeurteilung.

Damit wird in der DGUV Vorschrift 2 nun auch der Grundgedanke des Arbeitsschutzgesetzes vollzogen.

Die Ermittlung des Betreuungsumfangs erfolgt in der DGUV Vorschrift 2 mittels zwei Komponenten:

  • Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift sowohl die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr (je nach Gefährdungsgruppe 0,5, 1,5 oder 2,5) als auch die Betreuungsaufgaben vorgegeben werden und
  • Der betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.

Durch die Grundbetreuung, die branchenspezifisch in drei Betreuungsgruppen untergliedert ist, wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen.

Die angegebenen Zeiten sind als Pauschaleinsatzzeit für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen. Vom Unternehmen ist eine Aufteilung der Grundbetreuung vorzunehmen. Dabei darf pro „Fachbereich“ ein Mindestanteil von 20 % nicht unterschritten werden.

Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang auf die betrieblichen Belange, Gefährdungen und Bedürfnisse abgestimmt ist. Hierfür sind in der Vorschrift Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien definiert, die zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung relevant sind. Dabei kann es sich um regelmäßige oder temporär zu erbringende Betreuungsleistungen handeln.

Zusammenfassung

Im Vordergrund der Gesamtbetreuung stehen künftig die zu erbringenden Leistungen, die durch Aufgaben- und Leistungskataloge definiert sind und damit eine transparentere und nachvollziehbarere Betreuung gewährleisten.

Der Unternehmer hat in Eigenverantwortung Art und Umfang der Betreuungsleistung festzulegen und dabei die betriebsindividuellen Gefährdungssituationen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs zu berücksichtigen.

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)

Gemeinsam Handeln – jeder in seiner Verantwortung. Diese Leitlinie prägt seit 2008 das deutsche Arbeitsschutzsystem. Vor diesem Hintergrund haben Bund, Länder und Unfallversicherungsträger unter Beteiligung aller relevanten Arbeitsschutzakteure, insbesondere der Sozialpartner, ein abgestimmtes Konzept für eine „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) erarbeitet, die von der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) im November 2007 bestätigt wurde.

Mit dem Ziel, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten, zu verbessern und zu fördern sowie zur langfristigen Kostenentlastung der Unternehmen und der sozialen Sicherungssysteme wurden gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder unter Federführung der DGUV erarbeitet und von den Trägern der GDA (Bund, Länder und Unfallversicherungsträger) festgelegt.

Als zentrale Ziele wurden Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz mit den folgenden Zielen festgelegt:

  • Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen
  • Verringerung von Schwere und Häufigkeit von Hauterkrankungen und
  • Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Muskel-Skelett-Belastungen und -Erkrankungen

Fusion zur „Gesetzlichen Unfallversicherung“

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen haben zum 1. Juli 2007 einen gemeinsamen Spitzenverband für die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Der neue Verband trägt den Namen „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“.

Die Mitglieder des neuen Verbandes sichern rund 70 Millionen Menschen in Deutschland gegen die Folgen von Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen ab. Gleichzeitig werden rund 3,7 Millionen Unternehmen und Einrichtungen von der Haftung für eben diese Folgen freigestellt.

Parallel dazu wurde die Zahl der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften „eingedampft“.  Von 26 im Jahr 2007 sind bis heute noch neun übriggeblieben:

  • BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • BG Holz und Metall (BGHM)
  • BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
  • BG Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN)
  • BG der Bauwirtschaft (BG BAU)
  • BG Handel und Warendistribution (BGHW)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
  • BG für Transport und Verkehr (BG Verkehr)
  • BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de.