Diese systematische Erfassung der Gefährdungen und Belastungen ist ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Zum 1. Januar 2011 hat die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 die BGV A2 abgelöst. Wir sagen Ihnen was sich dadurch bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung ändert und wie Sie das Beste für Ihren Betrieb daraus machen.
Mehr als nur ein Schlagwort. Fach- und Führungskräftemangel zwingen die Unternehmen zu durchorganisierten Strukturen - auch im Arbeitsschutz.
Unsere SiGe-Koordinatoren übernehmen die komplette Umsetzung der RAB (Regeln zum Arbeitsschutz) gemäß Baustellenverordnung auf Baustellen.
„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.
Arbeitgeber und verantwortliche Personen sind oftmals so stark belastet, dass sich die Unterweisung der Beschäftigten
nur schwer in deren Arbeitsprozess integrieren lässt.
Wir übernehmen die fachliche Vorbereitung “Ihres” Themas, die didaktische Aufbereitung nach modernsten Methoden sowie die Durchführung der Unterweisung oder wir machen Sie in unserem Workshop fit, wenn Sie selbst eine ansprechende Unterweisung halten wollen. Denn Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung).
Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher gilt es zur Vermeidung von Unfällen oder Störfällen beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen.
Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. Betriebsarzt oder SiFa / FaSi) unterweisen zu lassen (Sicherheit durch Unterweisung).
Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit
Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).
Das Arbeitschutzgesetz selbst schreibt dann aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.
Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 BGV A1 (Grundsätze der Prävention) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach BGV A1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.
In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SCC gefordert werden. Sie dienen dazu bereits bekannte Themen aufzufrischen und aktuell zu halten.
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.
Werden z. B. mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben sie Ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG). Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:
§ 38 Arbeitsschutzgesetz regelt, dass o. a. Unterweisungen Bestandteil von Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz sein können.
Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen. Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterweisende das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.
Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Beweissicherung vor. Diverse Spezialvorschriften hingegen fordern Angaben zu Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung und eine abschließende Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen. Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Lehrgangsseite zum Thema Unterweisung oder erhalten Sie von unserem Herrn Sailer unter Telefon 089/8897 840.
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