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SiGe-Arbeitsschutz KOMPAKT:Sie besitzen schon umfangreiche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, dann gilt es nur noch die speziellen Gefährdungen auf Baustellen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu konkretisieren. Unser Kurs am 10.11.2010 wäre genau richtig für Sie. »Mehr lesen... SiGe-Koordination, RAB 30/C:Unser nächstes Seminar "spezielle Koordinatorenkenntnisse" gemäß RAB 30, Anlage C, vom 12. bis 15. Oktober 2010, vermittelt anschaulich und praxisnah die einschlägigen Instumente der SiGe-Koordination. »Mehr lesen... SiGe-Arbeitsschutz, RAB 30/B:Nächster Lehrgang vom 6. bis 9. Juli 2010 in München. Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse gem. RAB 30, Anlage B, sind ein MUSS für den "geeigneten SiGe-Koordinator". Die speziellen Koordinatorenkenntnisse allein sind nicht ausreichend. Runden Sie jetzt Ihr Profil ab. »Mehr lesen... Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - Januar 2010:Fahrerinnen und Fahrer, die im europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen besondere Qualifikation nachweisen. »Mehr lesen... Unterweisungen nach § 12 ArbeitsschutzgesetzDer Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.
Wir übernehmen die fachliche Vorbereitung “Ihres” Themas, die didaktische Aufbereitung nach modernsten Methoden sowie die Durchführung der Unterweisung oder wir machen Sie in unserem Workshop fit, wenn Sie selbst eine ansprechende Unterweisung halten wollen. Denn Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung). Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:
Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische UnterweisungenDie überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher gilt es zur Vermeidung von Unfällen oder Störfällen beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen. Ziel der sicherheitstechnischen UnterweisungenZweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit
Zeitpunkte von sicherheitstechnischen UnterweisungenDie Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG). Das Arbeitschutzgesetz selbst schreibt dann aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung. Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 BGV A1 (Grundsätze der Prävention) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach BGV A1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor. In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SCC gefordert werden. Sie dienen dazu bereits bekannte Themen aufzufrischen und aktuell zu halten. Arten von sicherheitstechnischen UnterweisungenNeben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht. Werden z. B. mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben sie Ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG). Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:
§ 38 Arbeitsschutzgesetz regelt, dass o. a. Unterweisungen Bestandteil von Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz sein können. Durchführung der sicherheitstechnischen UnterweisungDie Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen. Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterweisende das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren. Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung
Dokumentation der sicherheitstechnischen UnterweisungDas Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Beweissicherung vor. Diverse Spezialvorschriften hingegen fordern Angaben zu Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung und eine abschließende Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen. Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Lehrgangsseite zum Thema Unterweisung oder erhalten Sie von unserem Herrn Sailer unter Telefon 089/8897 840. |
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