Unterweisungen - Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation

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Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz

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Regelmäßige Unterweisungen

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen. Arbeitgeber und verantwortliche Personen sind oftmals so stark belastet, dass sich die Unterweisung der Beschäftigten

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei Veränderung in den Aufgabenbereichen
  • nach Unfällen
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien

nur schwer in deren Arbeitsprozess integrieren lässt.

Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:

  • Unterweisung Arbeiten am Bau
  • Unterweisung über die allg. Pflichten des Beschäftigten
  • Unterweisung Einsatz von Lastaufnahmemitteln
  • Unterweisung Führen von Baumaschinen
  • Unterweisung Ladungssicherung
  • Unterweisung Gefahrguttransport / Kleinmengenregelung
  • Unterweisung persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
  • Unterweisung Staplerfahrer
  • Unterweisung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
  • Hygieneunterweisung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Unterweisung Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gem. DGUV Regel 113-004/113-005 (bisher: BGR 117)
  • Unterweisung Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
  • Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings)
  • u. v. m.

Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen

Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher gilt es, zur Vermeidung von Unfällen oder Störfällen, beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen.

Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. Betriebsarzt oder SiFa / FaSi) unterweisen zu lassen (Sicherheit durch Unterweisung).

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen

Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
  • die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
  • die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Zeitpunkte von sicherheitstechnischen Unterweisungen

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Das Arbeitschutzgesetz selbst schreibt dann aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.

Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.

In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SCC gefordert werden. Sie dienen dazu, bereits bekannte Themen aufzufrischen und aktuell zu halten.

Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen

Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.

Werden z. B. mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben sie ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG). Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 6 Störfallverordnung

Durchführung der sicherheitstechnischen Unterweisung

Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen. Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung

  • bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein
  • findet am „Schauplatz der Gefahr“ statt
  • geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein
  • erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen
  • erläutert die gesetzlichen Grundlagen

Dokumentation der sicherheitstechnischen Unterweisung

Gemäß DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) muss die Unterweisung dokumentiert werden. Es empfiehlt sich hierbei, Angaben zu Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung festzuhalten und sich mittels Unterschrift eine abschließende Bestätigung der Unterwiesenen einzuholen. Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.