BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH

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Unterweisungen nach § 12

Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Führungskräfte in Ihrem Workshop fit in allen Belangen “Ihres” Themas.

Der steinige Weg zur SiFa

Lesen Sie hier wie die Ausbildung geregelt ist. Ein guter Grund für Outsourcing!


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SCC-Schulung für Operative

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Änderungen zu Verordnungen des Arbeitsschutzes – Dezember 2010

Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

Nach § 8 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) galten die im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung der entsprechend neu erarbeiteten Arbeitsstätten-Regeln, längstens jedoch sechs Jahr (bis 25.08.2010) nach Inkrafttreten der ArbStättV. So war die Übergangsfrist bezüglich Anwendung der alten Arbeitsstätten-Richtlinien bis vor kurzem noch geregelt. Neue erarbeitete und erlassene Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sollten die alten Arbeitsstätten-Richtlinien ersetzen. Bis zum Stichtag wurden folgende ASR aufgestellt und im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben:

ASR A1.3     Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.7     Türen und Tore
ASR A2.3     Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4/3  Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5     Raumtemperatur
ASR A4.4     Unterkünfte

Der Bundesrat hat im August 2010 die Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 verlängert und die ArbstättV entsprechend angepasst. Somit können die alten Arbeitsstätten-Richtlinien weiterhin als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung herangezogen werden.

Bei deren Anwendung ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinien teilweise veraltert sind. Daher ist vorab zu prüfen, inwieweit diese noch dem Stand der Technik entsprechen und ob eine Anpassung vorgenommen werden muss.

Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV)

TRBS 1203 „Befähigte Personen“

Am 12.05.2010 wurde die Neufassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 “Befähigte Personen” veröffentlicht. Am gleichen Tag wurde die TRBS 1203 Teil 1, 2 und 3 zurückgezogen. In der TRBS 1203 werden die Voraussetzungen für die erforderliche Fachkenntnis der befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV konkretisiert. „Befähigte Personen“ sind lt. BetrSichV Personen, die aufgrund ihrer

  • Berufsausbildung,
  • Berufserfahrung und
  • zeitnahen Tätigkeit

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.

Befähigte Personen können neben Arbeitsmitteln auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, wenn das Gefährdungspotenzial der Anlagen als niedrig eingestuft wird. Die genaue Prüfzuständigkeit ist in der BetrSichV beschrieben. Welche Qualifikation die Befähigte Person haben muss, erläutert die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203.
Der Begriff „Befähigte Person“ ersetzt im Wesentlichen die frühere Bezeichnung „Sachkundiger“.

TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“

Die TRBS 2131 trat im November 2007 in Kraft. Aus formaljuristischen Gründen wurde die TRBS 2131 im Juli 2010 zurückgezogen.
Somit sollten zur Umsetzung der Betriebssicherheit zukünftig die BGV A3 „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und sonstige staatliche und berufsgenossenschaftliche Regel herangezogen werden.

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat im März acht neue Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) veröffentlicht (vier Regeln zu Vibrationen und vier Regeln zu Lärm).

TRLV Lärm – Teil Allgemeines
TRLV Lärm – Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm
TRLV Lärm – Teil 2 Messung von Lärm
TRLV Lärm – Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen
TRLV Vibrationen – Teil Allgemeines
TRLV Vibrationen – Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen
TRLV Vibrationen – Teil 2 Messung von Vibrationen
TRLV Vibrationen – Teil 3 Vibrationsschutzmaßnahmen

Ihre Funktion ist es, die Umsetzung der LärmVibrationsArbSchV von 2007 im Unternehmen konkret und anschaulich aufzuzeigen.

Mit den neuen TRLV wird die LärmVibrationsArbSchV konkretisiert. Insbesondere werden Hinweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und zur Messung von Lärm und Vibrationen sowie Maßnahmen zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen dargestellt. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV ausgegangen werden.

Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in unserer Download-Version.
Download: Newsletter Dezember 2010 – Änderung zu Verordnungen des Arbeitsschutzes

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