Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Führungskräfte in Ihrem Workshop fit in allen Belangen “Ihres” Themas.
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Unsere SiGe-Koordinatoren übernehmen die komplette Umsetzung der RAB (Regeln zum Arbeitsschutz) gemäß Baustellenverordnung auf Baustellen.
„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.
Ihre Mitarbeiter müssen schon nächste Woche auf der neuen Baustelle sein, doch es fehlen noch die benötigten Zertifikate nach SCC-Dokument 016 - Wir helfen Ihnen weiter!
Am 12.11.2003 wurde vom ASGB eine neue Fassung der RAB 31 verabschiedet. Zum ursprünglichen Wortlaut vom 27.03.2003 wurden zwar nicht viele, aber dennoch wesentliche und entscheidende Erkenntnisse eingearbeitet. So wird nun deutlich herausgestellt, dass im SiGe-Plan aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren sind.
In der neuen Fassung wurde die beispielhafte Aufzählung der gewerkübergreifenden Gefährdungen ergänzt und der Passus „gegenseitige Gefährdungen, die von einem Gewerk ausgehen bzw. eröffnet werden und von denen Beschäftigte anderer Gewerke betroffen sind, ….“ aufgenommen. Abgeleitet davon wurde bestimmt, dass gegenseitige Gefährdungen die Grundlage für die Maßnahmen und Einrichtungen bilden, die zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen festzulegen sind.
Darüber hinaus wurde der RAB ein Leitfaden in Anlage A hinzugefügt, in welchem die einzelnen Schritte des Planungsprozesses zur Erstellung eines SiGe-Plans beschrieben und grafisch dargestellt sind. Laut Auffassung des ASGB soll dieser Leitfaden zum Verstehen der systematischen Vorgehensweise dienen.
Die Beispiele, die laut Inhaltsverzeichnis in Anlage B enthalten sein sollten, sucht man jedoch vergeblich. Obwohl in den Projektgruppen des ASGB insgesamt drei Beispiele (Hoch- und Tiefbau) erarbeitet wurden, konnte in der entscheidenden Sitzung des ASGB keine Einigung über die Form gefunden werden. Demzufolge wurde auf die Veröffentlichung der Beispiele verzichtet. Traurig aber wahr.
Mehrfach wird in der Baustellenverordnung (BaustellV) auf § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verwiesen, obwohl sich das ArbSchG an den Arbeitgeber und nicht an den Bauherrn richtet. Mit der RAB 33 wird nun deutlich herausgestellt, wie und in welchem Umfang der § 4 ArbSchG auch vom Bauherrn anzuwenden bzw. zu berücksichtigen ist.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr während der Planung der Ausführung die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigen muss. Dies gilt vor allem für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen.
Zudem wird erklärt, dass die in § 4 ArbSchG genannten Punkte 6 – 8 während der Planung der Ausführung einer Baumaßnahme vom Bauherrn nicht berücksichtigt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss darauf nehmen kann.
Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die Ausführungsphase. Denn während der Ausführung des Bauvorhabens hat der SiGe-Koordinator die Anwendung der Grundsätze durch die Arbeitgeber zu koordinieren. In anderen Worten ausgedrückt heißt das, dass der SiGe-Koordinator in der Ausführungsphase darauf zu achten hat, dass die Unternehmer die Grundsätze des ArbSchG bei der Ausführung ihrer Arbeiten anwenden und einhalten. Gleichwohl wird explizit dargelegt, dass die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nach § 4 ArbSchG bestehen bleibt.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Der aktuelle Stand der vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) erarbeiteten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), die die Bestimmungen der BaustellV konkretisieren, ist in nachfolgender Übersicht dargestellt.
Da der ASGB zum 31.12.2003 seine Arbeit eingestellt hat, werden sich in absehbarer Zeit die Inhalte der RAB nicht ändern und auch keine neuen dazukommen. Sollten sich dennoch Änderungen ergeben, werden wir Sie zur gegebenen Zeit darüber informieren. Ansonsten verweisen wir auf die Infothek.
» Download: Newsletter April 2004 – BaustellV – [PDF-Format]
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