Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Führungskräfte in Ihrem Workshop fit in allen Belangen “Ihres” Themas.
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Unsere SiGe-Koordinatoren übernehmen die komplette Umsetzung der RAB (Regeln zum Arbeitsschutz) gemäß Baustellenverordnung auf Baustellen.
„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.
Ihre Mitarbeiter müssen schon nächste Woche auf der neuen Baustelle sein, doch es fehlen noch die benötigten Zertifikate nach SCC-Dokument 016 - Wir helfen Ihnen weiter!
Am 1. Januar 2005 trat die Artikel-„Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung …“ in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesrat auch die Änderung der Baustellenverordnung beschlossen. In Artikel 15 o. g. Verordnung wurde diese Änderung veröffentlicht, die wie folgt lautet und ohne Übergangszeit seit dem 1. Januar 2005 gilt:
Änderung der Baustellenverordnung
In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S 1283) wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
„(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden“
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Mit dieser Änderung wird nun auch direkt in der Verordnung verdeutlicht, dass die Aufgaben des Koordinators darin bestehen, den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten während der Planung der Ausführung und während der Ausführung des Bauvorhabens zu beraten und zu unterstützen. Die für eine ungestörte Zusammenarbeit und einen sicheren Bauablauf erforderlichen Maßnahmen hat allerdings der Bauherr selbst zu treffen.
Unter anderem wurden durch die Artikelverordnung geändert:
» Download: Newsletter März 2005 – Baustellenverordnung – [PDF-Format]
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