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BaustellV – Newsletter März 2005

Änderung der Baustellenverordnung

Am 1. Januar 2005 trat die Artikel-„Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung …“ in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesrat auch die Änderung der Baustellenverordnung beschlossen. In Artikel 15 o. g. Verordnung wurde diese Änderung veröffentlicht, die wie folgt lautet und ohne Übergangszeit seit dem 1. Januar 2005 gilt:

Artikel 15

Änderung der Baustellenverordnung

In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S 1283) wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

„(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden“

§ 3 der BaustellV lautet nun:

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Kommentar:

Mit dieser Änderung wird nun auch direkt in der Verordnung verdeutlicht, dass die Aufgaben des Koordinators darin bestehen, den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten während der Planung der Ausführung und während der Ausführung des Bauvorhabens zu beraten und zu unterstützen. Die für eine ungestörte Zusammenarbeit und einen sicheren Bauablauf erforderlichen Maßnahmen hat allerdings der Bauherr selbst zu treffen.

Unter anderem wurden durch die Artikelverordnung geändert:

  • Artikel 8 “Biostoffverordnung”
  • Artikel 9 “Betriebssicherheitsverordnung”
  • Artikel 10 “Chemikalien-Verbotsverordnung”
  • Artikel 14 “Maschinenverordnung”

» Download: Newsletter März 2005 – Baustellenverordnung – [PDF-Format]

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