Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Führungskräfte in Ihrem Workshop fit in allen Belangen “Ihres” Themas.
Lesen Sie hier wie die Ausbildung geregelt ist. Ein guter Grund für Outsourcing!
Unsere SiGe-Koordinatoren übernehmen die komplette Umsetzung der RAB (Regeln zum Arbeitsschutz) gemäß Baustellenverordnung auf Baustellen.
„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.
Ihre Mitarbeiter müssen schon nächste Woche auf der neuen Baustelle sein, doch es fehlen noch die benötigten Zertifikate nach SCC-Dokument 016 - Wir helfen Ihnen weiter!
Änderungen für Berufskraftfahrer
Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die im Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit unten aufgeführten Kraftfahrzeugen durchführen, eine besondere Qualifikation (Grundqualifikation bzw. Weiterbildung) nachweisen:
Die Pflicht zum Nachweis einer Grundqualifikation besteht für Kraftfahrer, die
und / oder
erworben haben.
Die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht ist nicht vorgeschrieben. Zum Erwerb der Grundqualifikation muss die jeweilige Fahrerlaubnis vorliegen und eine theoretische und praktische Prüfung mit einer Dauer von ca. 7,5 Stunden absolviert werden. Eine gründliche Vorbereitung z. B. in Form einer Schulung ist folglich unentbehrlich.
Besitzstandsregelung: Für Fahrerinnen und Fahrer, denen zuvor die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt worden ist, besteht keine Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation. Es besteht jedoch die Pflicht zur Weiterbildung!
Fünf Jahre nach dem Erwerb der jeweiligen Grundqualifikation müssen die Fahrer ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildung auffrischen, danach im 5-Jahres-Rhythmus.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Für die Weiterbildung ist nur die Teilnahme verbindliche vorgeschrieben, eine Prüfung ist nicht vorgesehen.
Besitzstandsregelung: Fahrerinnen und Fahrer, die keine Grundqualifikation benötigen, müssen dennoch spätestens bis zum 10.09.2014 (Güterverkehr) bzw. 10.09.2013 (Personenverkehr) an einer Fortbildungsschulung (Weiterbildung) teilgenommen haben.
Ausgenommen von dieser Qualifikationsverpflichtung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen:
Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen. Die Eintragung erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, durch Vorlage der Bescheinigung über die Grundqualifikation oder Weiterbildung.
Anerkannte Ausbildungsstätten sind:
Download: Newsletter Januar 2010 – Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – [PDF-Format]
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