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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes)
Im Zuge einer Artikel-Verordnung trat am 3. Oktober 2002 die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz in Kraft (Hinweis: Abschnitt 3 der BetrSichV „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“ trat am 1. Januar 2003 in Kraft).
Damit wurden die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften den europäischen Vorgaben angepasst. Zum einen wurden zahlreiche europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt und zum anderen nachfolgend aufgelistete nationale Vorschriften aufgehoben und in der neuen BetrSichV zusammengefasst.
Adressat der Betriebssicherheitsverordnung ist sowohl der Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, als auch der Beschäftigte, der diese Arbeitsmittel benutzt. Von besonderer Bedeutung ist vor allem, dass mit der BetrSichV die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitgeber ein größerer Stellenwert eingeräumt wird.
Im Vordergrund steht nun ein „umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist“1. Konkrete Handlungsanweisungen und Prüffristen wurden demzufolge abgeschafft.
Im Folgenden wird auf die wesentlichen Regelungsinhalte im Abschnitt „Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel“ eingegangen.
Nach § 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass nur Arbeitsmittel bereitgestellt und benutzt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei der bestimmungsgemäßen Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, müssen vom Arbeitgeber Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung getroffen werden.
Die notwendigen Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die eine zentrale Stellung in der BetrSichV einnimmt, entsprechen. Die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist nicht neu, dennoch wird sie in § 3 BetrSichV konkretisiert. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind „insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder mit der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.“
Neu für den Arbeitgeber ist, dass er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen für die erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, eigenverantwortlich ermitteln muss. Die in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken vorgegebenen Fristen können zwar herangezogen werden, um auf der „sicheren Seite“ zu sein, diese Fristen sind jedoch nicht mehr bindend.
Die erforderlichen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle, nach den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen etc. sind von einer hierzu befähigten Person durchführen zu lassen. Befähigte Person im Sinn der BetrSichV ist eine Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“
Zur betrieblichen Umsetzung der Bestimmungen aus der BetrSichV, die umfangreiche Veränderungen mit sich bringt, stehen Ihnen unsere Sicherheitsfachkräfte jederzeit zur Verfügung. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Ermittlung von Prüffristen sowie bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln.
» Download: Newsletter März 2004 – BetrSichV – [PDF-Format]
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