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Arbeitsschutz Aktuell – Newsletter März 2006

EG-Richtlinie „Lärm”

Die Frist für die nationale Umsetzung der EG-Richtlinie „Lärm” (2003/10/EG) endete am 15.02.2006. Mit der Umsetzung in nationales Recht als Verordnung „Lärm und Vibration“ ist voraussichtlich erst Anfang 2007 zu rechnen.

Hinweis: Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung „Lärm und Vibration” gilt weiterhin die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm” (BGV B3)!

Das hat sich geändert!

Die Richtlinie unterscheidet zwischen der unteren und oberen Auslöseschwelle. Neu eingeführt wurden zudem die Expositionsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes eingehalten werden müssen. Diese Werte dürfen unter keinen Umständen überschritten werden.

So niedrig muss der Pegel künftig sein

  1. Tages-Lärmexpositionspegel
    Tages-Lärmpegel am Arbeitsplatz (Lärmbelastung eines acht Stundentags)


    • Untere Auslöseschwelle LEX,8h
      85 dB (A) Momentan gültiger Lärmpegel
      80 dB (A) Künftiger Lärmpegel
    • Obere Auslöseschwelle LEX,8h
      90 dB (A) Momentan gültiger Lärmpegel
      85 dB (A) Künftiger Lärmpegel
    • Expositionsgrenzwert LEX,8h
      0 dB (A) Momentan gültiger Lärmpegel
      87 dB (A) Künftiger Lärmpegel
  2. Spitzenschalldruck
    In der EG-RL Lärm sind drei einzelne C-bewertete Spitzenpegel LC,peak festgeschrieben bei deren Überschreitung Maßnahmen einzuleiten sind.


    • Untere Auslöseschwelle LC,peak
      140 dB Momentan gültiger Schalldruck
      135 dB (C) Künftiger Schalldruck
    • Obere Auslöseschwelle LC,peak
      140 dB Momentan gültiger Schalldruck
      137 dB (C) Künftiger Schalldruck
    • Expositionsgrenzwert LC,peak
      0 dB Momentan gültiger Schalldruck
      140 dB (C) Künftiger Schalldruck

Notwendige Maßnahmen

Erreicht oder überschreitet der Lärm den unteren oder oberen Auslösewert, dann müssen folgende Schutzmaßnahmen nach der EG-Richtlinie Lärm ergriffen werden:

  1. Auslöseschwelle 80 dB(A)
    einzuleitende Maßnahmen im Überblick



    • Informations- und Unterweisungspflicht
    • Gehörschutz zur Verfügung stellen
    • Anspruch auf vorbeugende audiometrische Untersuchung (wenn die Bewertung und Messung auf Gesundheitsgefährdungen hinweisen)
    • Gesundheitsakte führen, wenn nach Bewertung und Messung eine Gefährdung möglich ist
  2. Auslöseschwelle 85 dB(A)
    einzuleitende Maßnahmen im Überblick



    • Anspruch auf Untersuchung des Gehörs durch einen Arzt
    • Tragepflicht von Gehörschutz
    • Lärmbereichskennzeichnung – Abgrenzung bzw. Zugangsbeschränkung, wenn technisch möglich
    • Gesundheitsakte führen, wenn nach Bewertung und Messung eine Gefährdung möglich ist

Tipps für Unternehmen

Das können Sie bereits heute mit Blick auf die neue Verordnung tun:

  • Lärmbereiche ermitteln und ggf. messtechnisch erfassen
  • Lärmbereiche kennzeichnen
  • Beschäftigte umfassend über die Gefahren durch Lärm unterrichten
  • Bei Neuanschaffungen von Arbeitsmitteln und Umgestaltung von Arbeitsplätzen die
  • Anforderungen der EG-Richtlinie berücksichtigen
  • Tragebereitschaft für Gehörschutz erhöhen
  • Sicherheitstechnische Beratung intensivieren

» Download: Newsletter März 2006 – EG-Richtlinie Lärm – [PDF-Format]

PageTags: EG-Richtlinie · Lärm · Gehörschutz · Lärmexpositionspegel · Spitzenschalldruck · Unfallverhütungsvorschrift · BGV B3 · Lärm und Vibration

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