SARS-CoV-2 - Zusammenfassung der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen

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Arbeitsschutzmaßnahmen SARS-CoV-2

Im Zuge der Verbreitung des Corona-Virus sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen, um durch die Unterbrechung von Infektionsketten die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, wirtschaftliche Aktivitäten wiederherzustellen und durch den Schutz der Bevölkerung einen andauernden Zustand flacher Infektionskurven zu ermöglichen. Dabei ist im Betrieb die Rangfolge von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Gefährdungsbeurteilung, Hygienekonzept und Information der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die Umsetzung sollte (bei Vorhandensein) im Arbeitsschutzausschuss oder im Krisenstab abgestimmt und koordiniert werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehenden Maßnahmen erforderlich sind und umgesetzt werden müssen:

  • Anbieten von Corona-Tests
  • Kontaktreduktion am Arbeitsplatz, z. B. mittels Homeoffice
  • Maskenpflicht / Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken / Atemschutzmasken

Zur Sicherstellung des Informationsflusses sollten im Betrieb einheitliche Ansprechpartner benannt werden. Die Mitarbeiter sind über die Gefährdungen (insb. über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19) und die einzuhaltenden Maßnahmen im Betrieb zu informieren. Hierbei sind Schutzmaßnahmen zu erklären und in verständlicher Form öffentlich auszuhängen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln ist hinzuweisen.

Corona-Schutzimpfung

Der Unternehmer hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die Mitarbeiter sind über die Möglichkeit einer Corona-Schutzimpfung zu informieren.

Kontaktreduktion am Arbeitsplatz

Personenkontakte sollten auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden.

Mögliche Schutzmaßnahmen:

  • Den Beschäftigten anbieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen.
  • Dienstreisen sowie Besprechungen vor Ort auf ein absolutes Minimum reduzieren und durch technische Alternativen, wie Telefon- oder Videokonferenzen, ersetzen.
  • Vereinzeltes bzw. zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen (z. B. auch mittels Anpassung der Pausen- und/oder Arbeitszeiten).
  • Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte vermeiden.

Corona-Tests

Es wird empfohlen, Beschäftigten (auch geimpften oder genesenen), soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Eine Liste der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Corona-Tests ist unter folgendem Link zu finden: https://health.ec.europa.eu/system/files/2022-10/covid-19_eu-common-list-antigen-tests_en_1.pdf.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab dem 15. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Personen, die in derartigen Einrichtungen tätig werden, müssen der Einrichtungsleitung vor Aufnahme der Tätigkeit einen Immunitätsnachweis vorlegen, also geimpft oder genesen sein. Diese Verpflichtung besteht auch für externes Personal, das dort regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur für jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) tätig wird, beispielsweise:

  • (externe) Handwerker, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen
  • (externe) Reinigungskräfte, die regelmäßig Reinigungsarbeiten durchführen

Nicht betroffen sind beispielsweise folgende Personengruppen:

  • Postboten
  • Handwerker, die einmalige Arbeiten durchführen
  • Personen, die Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung durchführen
  • Personen, die Tätigkeiten in Bereichen durchführen, die räumlich klar von den behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen getrennt sind

Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht:
www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Abstand

Da sich das Corona-Virus hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion überträgt, ist die Einhaltung von Abstand zueinander die wirksamste Methode, eine Ansteckung zu vermeiden. Zu beachten:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen sollte auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden (gilt auch für Pausenbereiche!).
  • Ein sicherer Abstand von mind. 1,5 m muss untereinander jederzeit eingehalten werden. Ergänzende Hinweise:
      Dies gilt explizit auch in Sanitärräumen, Pausenräumen und -bereichen, Teeküchen, Kochgelegenheiten sowie in Bereitschaftsräumen und -bereichen.
      Verkehrswege sind so anzupassen, dass ausreichende Abstände eingehalten werden können. An Orten, wo mit Personenansammlungen zu rechnen ist (z.B. Zeiterfassung, Werkzeug-/Materialausgaben), sind auf den Stehflächen Schutzabstände, z.B. mit Klebeband, zu markieren.
  • Bei Publikumsverkehr und bei Arbeitsplätzen, an denen der Schutzabstand nicht realisiert werden kann, sind transparente Abtrennungen zu installieren (technische Anforderungen an die Abtrennungen siehe SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

Lüftung

Räumlichkeiten sollten regelmäßig und verstärkt gelüftet werden (öfter und länger), um die Anzahl von möglichen Krankheitserregern in der Raumluft zu verringern. Zu beachten:

  • Lüftung spätestens bei der Tätigkeitsaufnahme (Besprechungsräume vor der Nutzung) und dann in regelmäßigen Abständen
      In Büroräumen nach 60 Minuten
      In Besprechungsräumen nach 20 Minuten
  • Möglichst Stoßlüften über die gesamte Öffnungsfläche bzw. Querlüften.
  • Fenster im Sommer min. 10 Minuten und im Winter min. 3 Minuten geöffnet lassen.
  • Gekippte Fenster können maximal eine Ergänzung zum Stoßlüften sein.
  • Zur Beurteilung der Raumluftqualität kann die CO2-Konzentration mittels einfacher Messgeräte (z. B. CO2-Ampeln) gemessen werden. In der Zeit der Pandemie sind 1.000 ppm möglichst zu unterschreiten.
  • Für Raumlufttechnische Anlagen (RLT) gilt:
      Auf sachgerechte Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung (Reinigung, Filterwechsel, usw.) achten
      Umluftbetrieb bei Anlagen vermeiden, die nicht über geeignete Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Konzentration von virenbelasteten Aerosolen im Raum verfügen
      Anlagen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abschalten, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von virenbelasteten Aerosolen in der Raumluft führen kann
      Sofern die Anlage nicht dauerhaft betrieben wird, sind die Betriebszeiten vor und nach der Nutzungszeit der Räume zu verlängern (zum Beispiel bei Büros um etwa zwei Stunden)
      Von der Nutzung von Sekundärluftgeräten, die lediglich die Raumluft umwälzen (z. B. Ventilatoren, mobile Klimageräte, Heizlüfter), wird abgeraten

Hygienemaßnahmen

Räumlichkeiten müssen regelmäßig gründlich gereinigt werden. Dies betrifft insbesondere die Kontaktflächen, wie z. B. Türklinken, Handläufe, etc.

Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Bei der Verwendung von Warmlufttrocknern ist die luftstromlenkende Wirkung dieser Geräte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und für eine verstärkte Lüftung der Sanitärräume zu sorgen.

Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen, indem zum Beispiel Handwaschstationen oder Kanister mit Wasser, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Firmenfahrzeuge sind mit Hygienepaketen (Utensilien zur Handhygiene, Desinfektion, Papiertüchern und Müllbeuteln) auszustatten.

Konkretisierung für Baustellen

Allgemein
  • Die gemeinsame Nutzung von Sanitärräumen und Sanitäreinrichtungen ist zu koordinieren
  • Infektionsrisiken durch SARS-CoV-2 sind als gewerkübergreifende Gefährdung zu berücksichtigen
  • Regelungen zu Hygienemaßnahmen sind aufzustellen
  • Werden Einrichtungen (zur Handhygiene / Sanitär) außerhalb des Geländes einer Baustelle genutzt, ist sicherzustellen und nachzuweisen (etwa durch Nutzungsvereinbarungen), dass diese während der Arbeitszeit zur Verfügung stehen und den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden
  • Sanitärräume und -einrichtungen auf Baustellen müssen min. täglich, bei Bedarf mehrmals täglich gereinigt werden
Handhygiene
  • Auf jeder Baustelle müssen Möglichkeiten zur Handhygiene vorhanden sein
  • (Hand-)Waschgelegenheiten müssen in der Nähe von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen
  • (Hand-)Waschgelegenheiten müssen mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern und einem geschlossenen Wasserabflusssystem (in Kanalisation oder in Tanks) ausgestattet sein (falls nicht möglich, ist das Abwasser anderweitig hygiene- und umweltgerecht zu entsorgen)
  • Ist eine Trinkwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz nicht möglich, ist Wasser in Trinkwasserqualität in dafür geeigneten Behältern (z. B. Kanister, Tank*) bereitzustellen
  • Zusätzlich sollen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, um z. B. bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Waschgelegenheiten unmittelbar die erforderliche Handhygiene zu gewährleisten

* Bei Verwendung von Tanks ist der Befüll- und Leerungsrhythmus den erhöhten Wasserverbräuchen anzupassen.

Toiletten
  • Es müssen mobile, anschlussfreie Toiletten mit min. einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern sowie ggf. mit Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden (falls nicht möglich, ist in unmittelbarer Nähe zu den Toiletten eine Handwaschgelegenheit einzurichten (siehe Absatz zuvor)

 

Mund-Nase-Schutz / Atemschutz

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist.

Grundsätzlich ist ausschließlich die Nutzung medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken zulässig. Die Nutzung von Gesichtsvisieren oder einfachen Mund-Nase-Bedeckungen (sog. „Alltagsmaske“) ist nicht ausreichend.

Bei der Verwendung von FFP2- oder vergleichbaren Atemschutzmasken hat der Arbeitgeber zudem zu ermitteln, ob Gefährdungen mit dem Tragen der Masken verbunden sind. Neben der maskenspezifisch höheren Belastung (z. B. erhöhter Atemwiderstand) sind insbesondere folgende Einsatzbedingungen zu beachten:

  • Die Art der Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitsdauer, die Körperhaltung und die Arbeitsschwere.
  • Die Umgebungsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzungen, etc.)
  • Die Dauer der Arbeitsverrichtung im Rahmen einer Arbeitsschicht und die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung.
  • Zusätzliche Belastungen durch das Tragen weiterer persönlicher Schutzausrüstung.
  • Die arbeitsablaufbedingte Möglichkeit zur kurzfristigen Unterbrechung der Trageverpflichtung oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit ohne Trageverpflichtung.
  • Das Vorliegen von Vorerkrankungen (z. B. Atemwegserkrankungen) oder individueller Faktoren (z. B. Schwangerschaft)

Vorgaben für die Begrenzung von Tragezeiten, die die Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken auf ein gesundheitlich zuträgliches Maß beschränken, sind abzuleiten und praktisch umzusetzen. Hierzu sind die zu verrichtenden Tätigkeiten möglichst abwechslungsreich (zum Beispiel mit unterschiedlichen Niveaus der Belastung oder Infektionsgefährdung) und mit der Möglichkeit zur Unterbrechung der Tragezeit durch andere Tätigkeiten oder Tragezeitpausen zu gestalten.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, etc.) sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Andernfalls sind regelmäßige Reinigungen, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, vorzusehen.

Arbeitskleidung und PSA

Jegliche PSA und Arbeitskleidung ist strikt personenbezogen zu nutzen sowie eine personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitskleidung und PSA zu ermöglichen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Arbeitskleidung regelmäßig gereinigt wird. Ggf. ist, unter Ausschluss von Infektionsverschleppungen und zur Vermeidung von innerbetrieblichen Personenkontakten, den Beschäftigten das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.

Betriebsfremde Personen

Der Zutritt betriebsfremder Personen ist nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Zudem sind Kontaktdaten, Zeitpunkt und Dauer des Besuchs zu dokumentieren.
Betriebsfremde Personen sind vor Betreten des Betriebs über die Maßnahmen hinsichtlich des Infektionsschutzes im Betrieb zu unterweisen.

Verdachtsfälle im Betrieb

Jeder Betrieb hat Regelungen zu treffen, welche Schritte unternommen werden müssen, wenn Personen im Verdacht stehen, mit Corona infiziert zu sein. Mögliche Anzeichen hierfür können Fieber, Husten und Atemnot sein. Personen mit solchen
Symptomen haben der Arbeitsstätte fernzubleiben bzw. sind aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Psychische Belastung minimieren

Unternehmer sind verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die psychischen Belastungen ihrer Mitarbeiter zu bewerten und ggf. korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu kann auch auf den jeweils zuständigen Betriebsarzt zugegangen werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Jedem Beschäftigten ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt zu ermöglichen. Die Beschäftigten können sich individuell zu besonderen Gefährdungen aufgrund von Vorerkrankungen oder individueller Disposition sowie zu psychischen Belastungen und Ängsten beraten lassen.

Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z. B. FFP2-Masken) erforderlich, ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden.

Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen

Für besonders gefährdete Personen sind nötigenfalls individuelle Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine Hinzuziehung des Betriebsarztes wird empfohlen.

SARS-CoV-2-Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Infiziert sich ein Beschäftigter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit SARS-CoV-2, kann es sich dabei unter gewissen Voraussetzungen um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handeln. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft im Einzelfall. Es empfiehlt sich daher, Corona-Erkrankungen, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen, der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
Weitere Informationen unter: www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion

Beschäftigte, die nach einer SARS-CoV-2-Infektion zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.

Unterkünfte

Auch die Unterbringung von Mitarbeitern ist auf kleine, feste Teams von maximal 4 Personen, die auch zusammenarbeiten (es gilt das Prinzip „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“ – ZWZA), festzulegen. Nur soweit eingesetzte Technologien (z. B. Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen, Schalungs- und Bewehrungsarbeiten, Tunnelbohranlagen) dies nachweislich erfordern, sind größere Gruppen bis zu 15 Personen zulässig.
Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es ist eine für die gesamte Zeit des Aufenthalts verbindliche Zimmer-/Wohneinteilung in den Unterkünften vorzunehmen.
  • Verschiedene Arbeitsgruppen sollen möglichst in getrennten Unterkünften, falls nicht möglich, mindestens in getrennten Bereichen einer Unterkunft untergebracht werden.
  • Den Beschäftigten verschiedener Arbeitsgruppen in einer Unterkunft soll es mittels Reduzierung der Normalbelegung und entsprechender Anordnung oder Reduzierung des Mobiliars ermöglicht werden, untereinander den Mindestabstand einzuhalten.
  • Es ist grundsätzlich eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen.
  • Kann das Prinzip „ZWZA“ nicht umgesetzt werden, ist bei der Belegung von Mehrbettzimmern der Flächenbedarf je Person von üblicherweise 6 m² auf 12 m² zu verdoppeln; die sonst übliche Belegungsdichte halbiert sich somit. In einem Schlafbereich dürfen max. 4 Personen untergebracht werden, in einem Container max. 2. Ausnahmen bestehen für Partner bzw. Familienangehörige.
  • Um den Sicherheitsabstand auch in Aufenthaltsbereichen zu gewährleisten, ist die freie Bewegungsfläche ggf. zu vergrößern.
  • Empfohlen wird, möglichst jeder Arbeitsgruppe die erforderlichen Sanitär- und Sozialanlagen zur separaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Falls nicht möglich, darf die Nutzung durch verschiedene Arbeitsgruppen nicht zeitgleich erfolgen. Zwischen den Nutzungen sind die Einrichtungen zu reinigen und die Räume ausreichend zu lüften.
  • Unterkünfte und ihre Einrichtungen sind täglich und nach Bedarf zu reinigen. Hierfür ist zudem ein Reinigungsplan anzubringen, auf dem jede Reinigung vom beauftragten Reinigungspersonal per Unterschrift zu bestätigen ist.
  • Es ist sicherzustellen, dass in Sanitär- und Küchenbereichen stets Flüssigseife und Einmalhandtücher aus Papier oder Textil zur Verfügung stehen.
  • Es sind viruzide Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen (min. ein Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche).
  • Es ist sicherzustellen, dass Arbeitskleidung und persönliche Kleidung regelmäßig gereinigt werden können und Räume zum Trocknen der Wäsche vorhanden sind bzw. Wäschetrockner bereitgestellt werden.
  • Ersatzcontainer bzw. Ersatzunterkünfte für die Quarantäne von Infektionsverdächtigen oder ggf. an COVID-19 erkrankten Beschäftigten sind in ausreichender Zahl bereitzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese mit einer Krankentrage leicht erreicht werden können sowie über gesonderte Sanitärbereiche verfügen. In diesem Raum sind Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen. Der Standort dieser Einrichtungen ist den Beschäftigten bekannt zu geben.
  • Vorsorglich sind für den Fall von Infektionen in der Unterkunft Planungen (z. B. unter Verweis auf Epidemiepläne) vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorkehrungen für die separate Unterbringung von erkrankten Personen (z. B. beim Auftreten von Erkältungssymptomen) zu treffen. Es sind zusätzlich Regelungen für das Verhalten bei Erkrankungen und das Eintreten einer epidemischen Lage aufzunehmen (insb. Abstandsregeln, Husten-/Niesetikette und Handhygiene) und die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Art zu unterweisen.
Quellen
Gesetze im Internet Infektionsschutzgesetz
Gesetze im Internet COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
BMAS SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
BMAS SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
BMAS SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
BG BAU SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
BG BAU SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Gebäudereinigung
BG BAU Weiterführende Informationen zum Corona-Virus
www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp
www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/coronavirus/informationen-zu-corona-tests/

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