Betrieblicher Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, sicherheitstechnische Betreuung - Wir sind für Sie da!

Sie sind hier: Startseite » Arbeitsschutz » Sicherheitstechnische Betreuung » Grundlagen betrieblichen Arbeitsschutzes

Grundlagen des betrieblichen Arbeitsschutzes

OLYMPUS DIGITAL CAMERA

Betrieblicher Arbeitsschutz

Betrieblicher Arbeitsschutz ist Chefsache. Aber Chefs können Ihre Aufgaben auch an Dienstleister oder verantwortungsbewusste Mitarbeiter deligieren.

Unterstützung anfordern

Als zuverlässiger und fachkundiger Partner im betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen wir Sie gerne bei der Erfüllung und Umsetzung Ihrer Aufgaben und Pflichten aus dem betrieblichen Arbeitsschutz.

Kontakt

Unternehmerpflicht

Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich vor allem an den Unternehmer. Er muss Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dazu verpflichten die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger.

D. h., als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Regelungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Dabei hat sich der betriebliche Arbeitsschutz an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes zu orientieren, die in § 4 ArbSchG aufgelistet sind.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  3. Bei den Arbeitsschutzmaßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  4. Maßnahmen sind so zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelt sachgerecht mit dem Arbeitsplatz verknüpft werden.
  5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen (z. B. Schwangere, Jugendliche).
  7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
  8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen zwingend geboten sind.

Gefährdungsbeurteilung

Der betriebliche Arbeitsschutz hat sich in den letzten Jahren durch die politisch gewollte Deregulierung stark gewandelt. Früher gab es konkrete technische Vorschriften, die durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert wurden. Damit ihn kein Organisationsverschulden trifft, muss der Unternehmer heute selbstständig die tatsächlichen Gefährdungen seines Betriebs, die von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie Arbeitsplätzen ausgehen, erfassen und beurteilen. Um einen maximalen Schutz vor Unfällen, Bränden und Explosionen zu gewährleisten, hat er bei der Festlegung der Maßnahmen stets den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen. Im Schadensfall muss er der Versicherung bzw. der Berufsgenossenschaft sein ordnungsgemäßes Handeln nachweisen. Bei schweren Personen- oder großen Sachschäden kann u. U. sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden. Insofern ist eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Maßnahme zur Haftungsvorsorge.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen abhängig von den betrieblichen Verhältnissen insbesondere folgende Gefahrenbereiche berücksichtigt werden:

  • Lärmbelastungen
  • Mechanische Gefährdungen
  • Ergonomische Belastungen
  • Gesundheitsgefährdung durch Gefahrstoffe
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Organisationsrisiken, etc.

Anmerkung: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ (§ 823 BGB).

Unterweisungen

Sicheres und gesundes Arbeiten im betrieblichen Umfeld setzt u. a. voraus, dass die Mitarbeiter über die Risiken an ihrem Arbeitsplatz informiert sind. Unzureichendes Wissen durch fehlende Sicherheitsunterweisung erhöht das Risiko von Arbeitsunfällen deutlich.
Vor allem neue Mitarbeiter, dazu zählen auch Leiharbeiter, müssen vor Aufnahme der Arbeit zunächst in den Betrieb und ihren Aufgabenbereich eingewiesen werden.
Der Gesetzgeber fordert, dass Unterweisungen zum Arbeitsschutz durchzuführen sind:

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit
  • bei Veränderungen im Aufgabenbereich
  • bei Einführung neuer Technologien
  • mindestens einmal jährlich (Unterweisung nach UVV).

Alle an der Unterweisung Beteiligten sollten durch ihre Unterschrift dokumentieren, dass sie daran teilgenommen haben. Dies kann relativ einfach anhand von Formularen erfolgen.