Für einen verbesserten Gesundheitsschutz:

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Änderung der Baustellenverordnung

Die 1998 in Deutschland eingeführte Baustellenverordnung beschreibt die anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen. Besonders im Fokus steht dabei die Verpflichtung des Bauherrn, der die Voraussetzungen zu schaffen hat, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle wesentlich verbessert werden.

Um diesem Ziel noch besser gerecht werden zu können und auch um entsprechende Verbesserungshinweise der Europäischen Union aufzugreifen, wird die Baustellenverordnung zum 01. April 2023 angepasst und an verschiedenen Stellen geändert. Die Neuerungen werden im Folgenden ausführlicher beschrieben.

Verantwortlichkeiten

Übergreifend wird künftig auf den in § 4 Verantwortlichen verwiesen, der für die Erfüllung der einzelnen Plichten aus der Baustellenverordnung verantwortlich ist. Dies kann entweder der Bauherr selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sein.

Besprechung im Büro der Baustelle

Unterrichtungspflicht des Bauherren

Die Unterrichtungspflicht des Bauherrn wird durch die Einfügung von § 2 Abs. 4, ausgedehnt.

Für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, und ein gewisser Umfang überschritten wird (konkret: Vorankündigung erforderlich und/oder Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung), hat der Bauherr künftig dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände (z.B. örtliche Gegebenheiten) auf dem Gelände unterrichtet wird, die ansonsten in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.

Hiervon betroffen sind Baustellen, auf denen nicht Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und für die somit weder die Bestellung eines Koordinators noch die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans notwendig ist. Mit der Unterrichtungspflicht des Bauherrn bzw. des nach § 4 Verantwortlichen wird gewährleistet, dass dem Arbeitgeber sämtliche Informationen für seine Gefährdungsbeurteilung und zur Anpassung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Konkretisierung zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans

Das Kriterium, ab wann ein ausgearbeiteter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan angepasst werden muss, wird konkretisiert. Sprach die Baustellenverordnung bisher von einer notwendigen Anpassung bei „erheblichen Änderungen in der Ausführung“, ist diese künftig vorgesehen bei „Änderungen in der Ausführung, die sich auf die weitere Koordination auswirken“. Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, die bereits in der Vergangenheit in der RAB 10 derartig erläutert wurde.

Besonders gefährliche Arbeiten

Die in Anhang II der Baustellenverordnung beschriebenen „besonders gefährlichen Arbeiten“ werden im Punkt 10 geändert. Statt „Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht“ wird künftig „Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.“ als besonders gefährliche Arbeit definiert. Man löst sich folglich von einer starren Gewichtsangabe als Untergrenze, da auch Massivbauelemente mit 10 t oder weniger eine besondere Gefährdung darstellen können.

Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten

Mit dem neuen § 6a wird festgelegt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales künftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beraten wird.

Ziel ist, eine Überarbeitung und Aktualisierung der technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RABen) zu ermöglichen. Der ursprünglich für die Ausarbeitung der RABen zuständige Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) hatte bereits zum 31.12.2003 seine Arbeit eingestellt. In den nächsten Jahren ist somit zu erwarten, dass die Baustellenverordnung durch neue oder überarbeitete technische Regeln weiter konkretisiert wird.

Quellen
BG BAU: Änderung der Baustellenverordnung ab 1.4.: Überblick zu den Neuerungen [09.03.2023]
BMAS: Referentenentwurf – Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung [09.03.2023]

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