Brandschutzhelfer können Leben retten

Sie sind hier: Startseite » Infothek » BfGA Newsletter » Einsatz von Brandschutzhelfern im Unternehmen

Einsatz von Brandschutzhelfern im Unternehmen

Brandschutzmaßnahmen

Im Brandfall muss die Arbeitsstätte schnell geräumt werden, um Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

 

unterweisung_brandschutzhelfer

Allgemein

Der oberste Grundsatz im Brandfall lautet: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung. An erster Stelle steht die Alarmierung der Beschäftigten und der Feuerwehr. Parallel muss eine zügige Räumung der Arbeitsstätte erfolgen, ggf. wenn möglich, eine Brandbekämpfung stattfinden.

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

In Abhängigkeit von der Arbeitsstätte sind im Brandschutz folgende Maßnahmen zu erfüllen:

  1. Arbeitsstätten müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschern ausgestattet sein.
  2. Beschäftigte müssen zum betrieblichen Brandschutz mind. einmal jährlich unterwiesen werden.
  3. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen 5 % der anwesenden Beschäftigten als Brandschutzhelfer bestellt werden.

Anforderung an den Brandschutzhelfer

1. Bereitstellung
Es ist vom Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden einzuweisen und zu benennen. brandschutzhelfer_im_unternehmen
2. Fachkunde
  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall
3. Ausbildung
  • Theorieausbildung mind. 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten
  • Praktische Übung 5-10 Minuten pro Teilnehmer (abhängig von der Gruppengröße)

Abschließend ist eine Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich durchzuführen.

4. Ziel und Aufgaben
  • Sicherer Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung
  • Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten
5. Wiederholung der Ausbildung

130715_BfGA-70

  • Auffrischung der Kenntnisse in Abständen von 3 bis 5 Jahren
  • in kürzeren Abständen bei wesentlichen betrieblichen Änderungen, z. B.
    – Änderung der Brandschutzordnung
    – neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung
    – Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter

Stand 06/2016

Download

PDF-Version