Änderungen für Berufskraftfahrer

Sie sind hier: Startseite » Infothek » BfGA Newsletter » Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

newsletter-berufskraftfahrer

Änderungen für Berufskraftfahrer

Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die im Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit unten aufgeführten Kraftfahrzeugen durchführen, eine besondere Qualifikation (Grundqualifikation bzw. Weiterbildung) nachweisen:

  • Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen, Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE
  • Fahrzeuge im Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, Fahrerlaubnis D1, D1E, D, DE

Grundqualifikation – Wer ist betroffen?

Die Pflicht zum Nachweis einer Grundqualifikation besteht für Kraftfahrer, die

  • ab 10.09.2008 ihre Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE

und / oder

  • ab 10.09.2009 ihre Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE

erworben haben.

Die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht ist nicht vorgeschrieben. Zum Erwerb der Grundqualifikation muss die jeweilige Fahrerlaubnis vorliegen und eine theoretische und praktische Prüfung mit einer Dauer von ca. 7,5 Stunden absolviert werden. Eine gründliche Vorbereitung z. B. in Form einer Schulung ist folglich unentbehrlich.

Besitzstandsregelung: Für Fahrerinnen und Fahrer, denen zuvor die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt worden ist, besteht keine Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation. Es besteht jedoch die Pflicht zur Weiterbildung!

Weiterbildung – Wer ist betroffen?

Fünf Jahre nach dem Erwerb der jeweiligen Grundqualifikation müssen die Fahrer ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildung auffrischen, danach im 5-Jahres-Rhythmus.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Für die Weiterbildung ist nur die Teilnahme verbindlich vorgeschrieben, eine Prüfung ist nicht vorgesehen.

Besitzstandsregelung: Fahrerinnen und Fahrer, die keine Grundqualifikation benötigen, müssen dennoch spätestens bis zum 10.09.2014 (Güterverkehr) bzw. 10.09.2013 (Personenverkehr) an einer Fortbildungsschulung (Weiterbildung) teilgenommen haben.

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen von dieser Qualifikationsverpflichtung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen:

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • die vom Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden und ihren Weisungen unterliegen
  • die zur Notfallrettung von den anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Wie wird der Nachweis geführt?

Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen. Die Eintragung erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, durch Vorlage der Bescheinigung über die Grundqualifikation oder Weiterbildung.

Folgen bei Nichtbeachtung?

  • Fahrer, die rechtswidrig ohne entsprechende Grundqualifikation oder Weiterbildung Fahrten durchführen riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu € 5.000,–.
  • Die Anordnung oder Zulassung von Fahren ohne entsprechende Grundqualifikation oder Weiterbildung kann mit einem Bußgeld bis zu € 20.000,– geahndet werden.

Wer bietet Grundqualifikation und/oder Weiterbildungen an?

Anerkannte Ausbildungsstätten sind:

  • Fahrschulen (http://www.fahrschulen.de)
  • Deutsche Industrie und Handelskammer – DIHK (http://wis.ihk.de/nc/seminare/seminarsuche.html?tx_wisfeplugins_pi1[newSearch]=1)
  • Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. (http://www.bgl-ev.de/web/ueber/index.htm)

Stand 01/2010

Download

PDF-Version