Vorgaben und Bestimmungen beim Einsatz von Praktikanten

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Einsatz von Praktikanten in Bauunternehmen

Um Praktikanten gem. dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einsetzen zu können, sind unter anderem folgende Punkte zu beachten. Hierbei bedeutet im Sinne dieses Gesetzes „Kind“, wer noch nicht 15 Jahre alt und „Jugendlicher“, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

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Jugendschutz

Verbot der Beschäftigung von Kindern (§ 5)
  • Beschäftigung von Kindern ist verboten,
  • außer (und unter anderem) im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht

Ausnahme

Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche bis zu vier Wochen beschäftigt werden.

Dauer der Arbeitszeiten (§ 8)
  • für Jugendliche: nicht mehr als acht Stunden täglich (oder nicht mehr als 40 Stunden / Woche)
  • in anderen Gewerben mit Schichtsystemen gelten die Vorgaben gem. § 12 Schichtzeit
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Ruhepausen (§ 11)

Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
Urlaub (§ 19)

Der Urlaub beträgt jährlich:

  • mind. 30 Werktage, für Jugendliche unter 16 Jahre
  • mind. 27 Werktage, für Jugendliche unter 17 Jahre
  • mind. 25 Werktage, für Jugendliche unter 18 Jahre

Zusätzliche Bestimmungen

Gefährliche Arbeiten (§ 22)

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, wenn unter anderem:

  • die Arbeiten deren physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • deren Gesundheit durch außergewöhnliches Klima gefährdet wird,
  • die Arbeiten mit Unfallgefahren verbunden  sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

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Menschen gerechte Gestaltung der Arbeit (§ 28)

Der Arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, welche zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung erforderlich sind. Das mangelnde Sicherheitsbewusstsein und die mangelnde Erfahrung sind hierbei besonders zu berücksichtigen.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 28a)

Vor Beginn der Beschäftigung (und bei Änderung der Arbeitsbedingungen) sind die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen für die Jugendlichen vom Arbeitgeber zu beurteilen (siehe auch § 5 Arbeitsschutzgesetz).

Unterweisung über Gefahren (§ 29)

Unterweisungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren durchführen:

  • vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher
  • bei Änderung der Arbeitsbedingungen
  • vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen
  • an gefährlichen Arbeitsstellen
  • bei Arbeiten, bei denen Sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen.

Hinweis: Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen.

Erstuntersuchungen (§ 32)

Ein Jugendlicher, welcher in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn dieser innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegen kann.

Hinweise:

  • Gilt nicht für geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten.
  • Ärztliche Bescheinigungen sind bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren.
Verzeichnisse der Jugendlichen (§ 49)

Es sind Verzeichnisse der beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen auch das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist.

Stand 06/2016

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