Änderungen der technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Am 18. März 2022 wurden für verschiedene Arbeitsstättenregeln (ASR) Änderungen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekanntgemacht und herausgegeben.
Eine wesentliche inhaltliche Neuerung betrifft die Anforderungen, die durch die ASR A1.8 und ASR A2.3 an die Breite von Verkehrswegen gestellt werden. |
TIPP:
Um den Überblick über die erfolgten Änderungen zu erleichtern, stehen die Texte sämtlicher |
Besonders relevante Änderungen für Baustellen |
In der ASR A1.5 „Fußböden“ (ehem. ASR A1.5/1,2 „Fußböden“) wird im Abschnitt 9 „Abweichende / ergänzende Anforderungen für Baustellen“ darauf hingewiesen, dass temporäre Abdeckungen nicht Bereiche mit Absturzgefahr überdecken dürfen.
In der ASR A1.8 „Verkehrswege“ werden im Abschnitt 7.1 „Festlegen und Einrichten von Verkehrswegen“ zur Harmonisierung staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Regelungen vergleichbare Aussagen wie in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ DGUV-Vorschrift 38 (§ 8 Arbeitsplätze und Verkehrswege) getroffen.
Tabellarische Zusammenfassung der weiteren Änderungen
ASR | Name | Änderung |
ASR V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten | Inhalte aus dem gestrichenen Anhang A3.4/7 „Ergänzende Anforderungen zur ASR A3.4/7 ‚Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme'“ wurden in den Anhang A2.3 „Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 ‚Fluchtwege und Notausgänge'“ überführt. |
ASR A1.2 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen | formale Änderungen |
ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | Inhalte aus der aufgehobenen ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurden in die ASR A1.3 überführt. |
ASR A1.5 | Fußböden | Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen:
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ASR A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände | formale Änderungen |
ASR A1.7 | Türen und Tore | Die Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen wurden aus der ASR A1.7 in die ASR A2.3 überführt. |
ASR A1.8 | Verkehrswege | Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
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ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen | In Abschnitt 8.2 wurden Regelungen für Teilbereiche einer Baustelle eingefügt, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden. |
ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | formale Änderungen |
ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | siehe unten |
ASR A3.4 | Beleuchtung | Die an den Stand der Technik angepassten Inhalte der aufgehobenen ASR A3.4/7 wurden eingefügt. |
ASR A3.4/7 | Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme | Aufgehoben – Die an den Stand der Technik angepassten Inhalte dieser ASR wurden in andere ASR überführt (ASR A2.3, ASR A3.4 und ASR A1.3). |
ASR A3.5 | Raumtemperatur | Fachliche Ergänzungen bzgl. Maßnahmen bei Sommerhitze mit Außenlufttemperaturen über +26 °C wurden in die ASR aufgenommen. |
ASR A4.1 | Sanitärräume | formale Änderungen |
ASR A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume | formale Änderungen |
ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe | formale Änderungen |
ASR A4.4 | Unterkünfte | formale Änderungen |
ASR A5.2 | Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen | formale Änderungen |
Änderungen zum Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege
Zum Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege wurden mehrere ASR gleichzeitig neugefasst, geändert und aufgehoben.
Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht das Zusammenwirken der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zu Flucht- und Verkehrswegen, Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitskennzeichnung.
Abbildung 1: Flucht- und Verkehrswege
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten
- ASR A1.5 „Fußböden“,
- ASR A1.8 „Verkehrswege“,
- ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ sowie die
- ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“
überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst bzw. aufgehoben (ASR A3.4/7).
Zudem wurde die ASR A3.4 „Beleuchtung“ infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst.
Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ wurde infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 formal bzgl. lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt und neue Rettungszeichen eingefügt.
Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde aufgehoben und die Sachverhalte:
1. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, werden in Abschnitt 3.4 Absatz 7 des Anhangs der ArbStättV geregelt
2. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege enthält der Abschnitt 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV jeweils fachlich zugehörig in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ überführt.
Da diese beiden Fälle – mit z. T. unterschiedlichen Anforderungen – bisher in der ASR A3.4/7 zusammengefasst und nicht klar getrennt waren. Dies konnte in der Praxis zu Fehlanwendungen führen.
Verkehrswege / Fluchtwege
Die ASR A1.7, ASR A1.8, ASR A2.3 und ASR V3a.2 enthalten Anforderungen an die notwendige Breite von Verkehrswegen, Fluchtwegen sowie von Türen, Durchgängen und Toren in deren Verlauf. Bei der Festlegung der Breite von Wegen in Arbeitsstätten sind zunächst die Vorgaben der ASR A1.8 „Verkehrswege“ zu berücksichtigen, d. h. die Breiten sind nach der Anzahl der gehenden Personen, die diese nutzen, und aus der Art der Nutzung zu ermitteln.
Sofern bestimmte Wege ausschließlich als Fluchtwege genutzt werden, können deren Breiten auch nur nach der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ ausgelegt werden. Die Anforderungen an die Breite der Verkehrswege in ASR A1.8 wurden mit den Anforderungen an Fluchtwege der ASR A2.3 abgeglichen.
In der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wurden zudem in Abstimmung mit der ASR A1.8 Regelungen für Teilbereiche einer Baustelle eingefügt, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden.
Türen und Tore
Für alle Türen und Tore gelten die Anforderungen der ASR A1.7, wobei hier bzgl. der notwendigen Durchgangsbreiten und -höhen auf die lichten Mindestmaße von Fluchtwegen nach ASR A2.3 verwiesen wird. Werden Menschen mit Behinderungen in der Arbeitsstätte beschäftigt, sind zudem die in der ASR V3a.2 enthaltenen spezifischen Anforderungen zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die erforderliche Mindestbreite von Wegen und Türen sowie die nötigen Bewegungsflächen bei der Benutzung durch Rollstuhlfahrer.
In den ASR A1.7, ASR A1.8 und ASR A2.3 werden nun in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Nutzung aufeinander abgestimmte Vorgaben für die Bemessung der Breite von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Toren und Durchgängen in deren Verlauf getroffen. Die bisherigen Vorgaben wurden im Bereich eines Einzugsgebietes zwischen 20 und 200 Personen durch zusätzliche Werte ergänzt; im Bereich zwischen 200 und 400 Personen können nun Zwischenwerte gebildet werden.
Treppenräume
Durch ein Fachgutachten der BAuA wurde ein neuer Ansatz zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen entwickelt. Neben dem in der ASR A2.3 bisher bereits verwendeten Kriterium
– „höchstmögliche Anzahl Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe“
kann jetzt alternativ auch das Kriterium
– „ungehinderter Zugang zum Treppenraum“ oder
– „vorrangige Evakuierung einzelner Etagen“
angewendet werden.
Arbeitsschutzprämien der BG BAU
Temporäre Abdeckungen nach dem Prüfgrundsatz der DGUV GS-IFA-B02
(s. hierzu auch die Informationen der BG BAU).
Produktbeschreibung
Temporäre Abdeckungen müssen ein sicheres Begehen und Arbeiten gewährleisten und werden zum Schutz der vorhandenen Böden und Treppen im Bereich von Verkehrswegen als auch am Arbeitsplatz in vielen Bereichen des Ausbaus eingesetzt – insbesondere bei Maler-, Putz-, Trockenbau-, Installateur- oder Fliesenlegearbeiten. Sie können sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden eingesetzt und ggf. auch mehrfach verwendet werden.
Temporäre Abdeckungen dürfen während des Gebrauchs nicht auf dem vorhandenen Boden verrutschen, sie müssen durch ihre Oberfläche für die Anwenderinnen und Anwender sicher begehbar sein. Sie dürfen im Gebrauch keine Unebenheiten aufweisen z.B. durch Faltenbildung oder Aufreißen. |
Entsprechende Anforderungen wurden in einem Prüfgrundsatz der DGUV (GS-IFA-B02) festgelegt und müssen von den zu fördernden Produkten erfüllt werden. Damit soll die Gefahr von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen auf nicht geeigneten Abdeckungen reduziert werden.
Arbeitsschutzprämie
pro Maßnahme 30% der Anschaffungskosten, bzw.
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Quellen
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Foto: iStock.com – kickers