Gefährdung durch mineralische Stäube
Allgemeines
Bei einer Vielzahl von Arbeiten im gewerblichen Bereich wird mineralischer Staub in erheblichem Maße freigesetzt. Auch wenn Staub keine chemischen Stoffe beinhaltet, ist er gesundheitsschädlich. Besonders kleine Staubpartikel können bis in die Lunge – zu den sogenannten Alveolen – vordringen und dort Entzündungen oder sogar Krebs verursachen. Grobstaub, welcher nicht bis in die feinen Lungenbläschen gelangt, kann hingegen zu Erkrankungen der Atemwege, der Haut und der Augen führen.
Neben der Größe der Staubpartikel ist die schädigende Wirkung von der Art, der Dauer und der Höhe der Staubbelastung abhängig. Da sich Krankheitssymptome wie chronische Bronchitis, Asthma, Lungenkrebs usw. erst Jahre bzw. Jahrzehnte später entwickeln, wird der durch Staub verursachte gesundheitliche Schaden in der Praxis häufig unterschätzt. Obwohl im Baubereich die Feinstaubbelastung meist um ein Vielfaches höher ist als im Straßenverkehr, werden viel zu oft keine oder nur unzureichende Maßnahmen zur Reduzierung der Staubbelastung getroffen. Um die Beschäftigten bei der Arbeit vor allgemeiner Staubeinwirkung zu schützen, hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Staubgrenzwert (ASGW) als Obergrenze definiert (vgl. Tabelle 1). 2014 wurde der ASGW für den alveolengängigen A-Staub deutlich verschärft.
Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW)
bisher | aktuell (seit 2014) | Übergangsregelung bis 31.12.2018 | |
Einatembarer Staub (E-Staub) | 10 (E) mg/m³ | 10 (E) mg/m³ | |
Alveolengängiger Staub (A-Staub) | 3 (A) mg/m³ | 1,25 (A) mg/m³ | 3 (A) mg/m³ |
Übergangsregel
Bis zum 31.12.2018 kann noch der alte Grenzwert für A-Staub von 3 (A) mg/m³ herangezogen werden. Für die Anwendung der Übergangsregel sind nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung
- Technische Schutzmaßnahmen müssen nach dem branchenüblichen Verfahren umgesetzt sein
- Der Schichtmittelwert liegt unter 3 (A) mg/m³
- Vorlage eines Schutzmaßnahmenkonzepts zur Erreichung des neuen ASGW
- Information und Unterweisung der Beschäftigten
- Atemschutz muss zur Verfügung gestellt und bei Expositionsspitzen getragen werden
Ausnahmen
Es ist zu beachten, dass der ASGW nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für
- Stäube mit spezifischer Toxizität z. B. Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden, fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen,
- lösliche Stoffe,
- Lackaerolsole,
- grobdisperse Partikelfraktionen,
- Nanopartikel und
- untertägige Arbeitsplätze nach GesBergV gilt.
Für die vorgenannten Punkte sind die gesonderten Vorgaben gem. TRGS 900 Punkt 2.4.1 Abschnitt 2 bis 5 zu beachten.
Gefährdungsbezogene Expositionskategorien
Schutzmaßnahmen
Durch die Beachtung weniger Regeln kann die Staubelastung der Mitarbeiter effektiv verringert werden (dguv.de):
- Staub erst gar nicht entstehen lassen
Staubarme Arbeitsverfahren und Maschinen anwenden z. B. Absaugung, Nassbearbeitung, geringe Fallhöhe beim Umfüllen von Sackware, usw.
Staubarme Bearbeitungssysteme - Staubarme Materialien verwenden
Staubarme Produkte verwenden z. B. staubarmer Fliesenkleber, Granulate, usw.
Staubarme Produkte - Möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten
- Staub unmittelbar an der Entstehungsstelle absaugen
- Absaugungen optimieren und regelmäßig warten
- Arbeitsräume ausreichend lüften
- Abfälle sofort und staubfrei beseitigen,
um Staubaufwirbelungen und -ausbreitung zu verhindern - Arbeitsplätze regelmäßig reinigen
- Arbeitskleidung sauber halten
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen die oben aufgeführten Maßnahmen nicht realisieren, sind persönliche Schutzausrüstungen gemäß Anlage 3 der TRGS 559 zu benutzen. In der Regel sind Halbmasken mit Partikelfilter der Kategorie P2 oder filtrierende Halbmasken FFP2 ausreichend.
Tipp
Die BG BAU bezuschusst die Anschaffung vieler staubmindernder Techniken wie etwa Abbruchhammer mit Absaugung, Entstauber oder Luftreiniger.
Förderkatalog der BG BAU
Verbote
Um die Entstehung von Staub zu vermeiden, sollten nachfolgend aufgeführte Verbote unbedingt beachtet werden:
- Nicht trocken kehren
- Kein Abblasen von Stäuben oder Reinigen von Kleidung mit Druckluft
- Kein trockenes Schneiden von Steinen oder Rohren z. B. mit dem Trennschleifer
- Schleifwerkzeuge, deren Schleifmittel ganz oder teilweise aus kristallinem Siliziumdioxid besteht, dürfen nicht verwendet werden
Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die staubexponierten Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Arbeiten, bei den Beschäftigte E- oder A-Staub ausgesetzt sind, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge auf Basis der Gefährdungsbeurteilung anzubieten (Angebotsvorsorge). Wird der ASGW für A- und E-Staub überschritten, muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden (Pflichtvorsorge).
Stand 07/2016