Auch heute noch kommen zahlreiche Beschäftigte in Kontakt mit gefährlichen Asbeststäuben - Informieren Sie sich, was beim Umgang mit Asbest zu beachten ist

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Asbest – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Aufgrund seiner positiven technischen Eigenschaften wurde Asbest bis Ende der 1980er-Jahre in zahlreichen Wohn- und Industriegebäuden, Anlagen oder Geräten verbaut. Dabei kam Asbest u. a. als Zusatz in Klebern, Putz, Zement, Isolierungen, Bauplatten oder Pappen zum Einsatz. Da Asbest krebserregend ist, wurde er 1995 in Deutschland verboten. Dennoch kommen auch heute noch zahlreiche Beschäftigte – insbesondere im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) – regelmäßig in Kontakt mit Asbeststäuben. Gelangen diese über die Atemwege bis in die feinen Lungenbläschen, können sie dort eine Asbestose, Lungenkrebs oder ein Pleuramesotheliom (Tumor des Bauch- und Rippenfells) auslösen.

Ermittlungspflicht

Aufgrund der besonderen Gefährdung, die von Asbestfasern ausgeht, haben sich insbesondere der Bauherr, aber auch die Auftragnehmer (Arbeitgeber), zu vergewissern, ob bei den auszuführenden Arbeiten mit asbesthaltigen Stoffen umgegangen wird. Ist dies der Fall, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen die Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: ASI-Arbeiten“ zu beachten. Die Inhalte der TRGS 519 mit entsprechenden Verweisen sind nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

 Hinweis (Anhang II Nr. 1 GefStoffV)

ASI-Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind nur zulässig, wenn es sich um emissionsarme Verfahren handelt, die behördlich oder von der BG (DGUV-I 201-012) anerkannt sind.
Des Weiteren sind verboten

  • Überdeckungs-, Überbauungs-, Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern/-wandverkleidungen
  • Reinigungs-, Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern/-wandverkleidungen.

Asbestarten

Die TRGS unterscheidet fest gebundene Asbestprodukte, z. B. Asbestzementerzeugnisse und schwach gebundene Asbestprodukte, z. B. Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen oder Dichtungsschnüre. Im Gegensatz zu fest gebundenen Asbestprodukten können bei schwach gebundenen Asbestprodukten bereits bei niedriger mechanischer Beanspruchung, z. B. durch Stoß, Reibung oder vor allem beim Brechen, hohe Fasermengen in die Raumluft freigesetzt werden.

Voraussetzungen für Arbeiten mit Asbest

Fachbetriebe, die Arbeiten mit Asbest durchführen, benötigen grundsätzlich einen gültigen Sachkundenachweis. Der Sachkundenachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gem. TRGS 519 Anlage 3 bzw. 4 erbracht.

 Hinweis

Sachkundenachweise, die vor Juli 2010 erworben wurden, sind am 30.06.2016 abgelaufen. Künftig haben Sachkundenachweise nur noch eine Gültigkeit von 6 Jahren.

Werden Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten durchgeführt, muss zudem eine behördliche Zulassung vorliegen. Dies gilt nicht für emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von der BG (DGUV-I 201-012) anerkannt sind.

Anzeige an die Behörde

Sind asbesthaltige Materialien und Bauteile vorhanden, ist dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der Berufsgenossenschaft spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Für wechselnde Arbeitsstätten, z. B. Baustellen, wird jeweils eine objektbezogene Anzeige benötigt.

Abweichend davon ist für

  • Tätigkeiten mit geringer Exposition (Asbestfaser-konzentration < 10.000 Fasern/m³) nach TRGS 519 Nr. 2.8,
  • Arbeiten geringen Umfangs zur Entfernung von Asbestzementplatten im Außenbereich nach TRGS 519 Nr. 2.10 (3)
  • und für Instandhaltung nach TRGS 519 Nr. 17 (wenn keine ergänzenden Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 Nr. 14 notwendig sind)

eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.

Unternehmensbezogene Anzeigen erfolgen außerdem für stationäre Arbeitsstätten. Sie sind spätestens nach 6 Jahren bzw. bei einem Wechsel der sachkundigen Person oder bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens zu erneuern.

 Tipp

Nutzen Sie die Musterformulare der TRGS 519

  • Unternehmensbezogene Anzeige (TRGS 519 Anlage 1.1 – 1.2)
  • Objektbezogene Anzeige (TRGS 519 Anlage 1.3)
  • Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (TRGS 519 Anlage 1.4 – 1.5)
  • Betriebsanweisung (TRGS 519 Anlage 1.6 – 1.7)
  • Kennzeichnung von Asbestbereichen (TRGS 519 Anlage 2a)
  • Kennzeichnung von Behältern, die asbesthaltiges Material enthalten (TRGS 519 Anlage 2b)

Zusätzlich zur Anzeige sind die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan sowie die Betriebsanweisung bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV dient als Instrument zur Beurteilung der Gefährdung durch Asbest und der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Sie ist tätigkeitsbezogen durchzuführen.

Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen

  • Menge der asbesthaltigen Materialien,
  • Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
  • Arbeitsbedingungen und -verfahren inkl. verwendeter Arbeitsmittel,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen,
  • Festlegung zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Schutzmaßnahmen

Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Asbestfaserstäuben sind generell folgende Schutzmaßnahmen zu beachten

  • Organisatorische Maßnahmen nach TRGS 519 Nr. 7,
  • Sicherheitstechnische Maßnahmen nach TRGS 519 Nr. 8,
  • Atemschutz und Schutzkleidung nach TRGS 519 Nr. 9,
  • Hygienemaßnahmen nach TRGS 519 Nr. 10

Je nach Art der Tätigkeit sind unterschiedliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich

  • Bei Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten sind erweiterte Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 Nr. 14 erforderlich.
  • Für Arbeiten geringen Umfangs¹ an schwach gebundenen Asbestprodukten greifen die reduzierten Anforderungen nach TRGS 519 Nr. 14.4.
  • Für Tätigkeiten geringer Exposition (Asbestfaserkonzentration < 10.000 Fasern/m³) sowie für emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von der BG (DGUV-I 201-012) anerkannt sind, gelten die Ausnahmen nach TRGS 519 Nr. 15.
  • Die besonderen Regelungen für Arbeiten an Asbestzementprodukten enthält TRGS 519 Nr. 16.
  • Für Instandhaltungsarbeiten ist TRGS 519 Nr. 17 zu berücksichtigen.
¹ Arbeiten geringen Umfangs

„Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest können als Arbeiten geringen Umfangs eingestuft werden, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für das Gesamtobjekt (z. B. Anlage, Gebäude, Betriebsstätte) nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (TRGS 519 Nr. 2.10).

  1. Für die Arbeiten werden max. 2 Beschäftigte eingesetzt.
  2. Die erforderliche Gesamtarbeitsdauer bis zum Abschluss der Asbestarbeiten inkl. Nebenarbeiten nach TRGS 519 Nr. 2.4 beträgt max. 4 Personenstunden.
  3. Während der Arbeiten wird die Faserkonzentration von 100.000 Fasern/m³ zu keinem Zeitpunkt überschritten.

Arbeiten geringen Umfangs liegen nicht vor, wenn im Rahmen der Planung für das Gesamtobjekt festzustellen ist, dass derartige Arbeiten wiederholt durchzuführen sind. Dies gilt auch, wenn im Falle der Wiederholung die einzelnen Arbeiten mit anderem Personal durchgeführt werden.
Arbeiten geringen Umfangs sind z. B.

  • Entfernen von Dichtungen an Gasbrennern oder Türen,
  • Beschichten von Abschottungen an Kabeldurchführungen oder Lüftungskanälen/Rauchrohren,
  • Beschichten von schwach gebundenen asbesthaltigen Platten in gutem Zustand durch Rollen

Bei Arbeiten zur Entfernung von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Gesamtfläche < 100 m² beträgt.“ (vgl. TRGS 519, S. 6)

Arbeitsplan

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen, müssen zur Präzisierung und zur Vermeidung von Improvisationen vor Ort in einem Arbeitsplan festgehalten und beschrieben werden. Dieser muss insbesondere folgende Inhalte aufweisen

  • Vorgehensweise, Arbeitstechniken, Einrichtungen zum Schutz und Dekontamination der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich.
  • Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
  • zur Freigabe des Arbeitsbereiches nach Abschluss der Arbeiten und
  • zur Abfallentsorgung.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene, schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. Darin sind insbesondere die Verhaltensregeln inkl. der Entsorgung der Abfälle zu erläutern und zu erklären. Die Betriebsanweisung muss immer aktuell und für die Beschäftigten zugänglich sein. Sind im Betrieb fremdsprachige Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Betriebsanweisung in deren Sprache zu übersetzen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung vor Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens jährlich mündlich zu unterweisen.

Fachpersonal, befähigte Person, Aufsichtsführender, verantwortliche Person

Unternehmen dürfen Asbestarbeiten nur durchführen bzw. Abfälle entsorgen, wenn gewährleistet ist, dass diese auch in personeller Hinsicht dafür geeignet sind. D. h. diese Betriebe benötigen eine ausreichende Zahl von Fachpersonal, welche die Arbeiten sachgerecht und sicher ausführen und die sicherheitstechnischen Einrichtungen, z. B. Absaug- und Entsorgungsanlagen, bedienen und überwachen können. Werden umfangreichere Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach TRGS 519 Nr. 14 durchgeführt, ist zusätzlich eine befähigte Person (Gerätefachkundiger) zur Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen erforderlich (Nachweis der Gerätefachkunde z. B. durch Teilnahmebescheinigung entsprechender Herstellerunterweisungen).

Außerdem sind Asbestarbeiten unter Leitung eines sachkundigen² Aufsichtsführenden durchzuführen. Dieser muss während der Arbeiten immer vor Ort, schriftlich beauftragt und weisungsbefugt sein.

Ausnahme: Arbeiten mit geringer Exposition.

Zudem muss der Unternehmer eine sachkundige² verantwortliche Person und ggf. einen sachkundigen Vertreter benennen. Ihre Aufgabe ist es, die Erfüllung der Anforderungen der TRGS bei der Planung und Durchführung der Arbeiten zu überwachen.

²Die Anforderungen an die Sachkunde sind abhängig von Art und Umfang der Arbeiten (TRGS 519 Nr. 2.7).

Koordinator

Werden auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber parallel oder nacheinander tätig, ist vom Bauherrn ein geeigneter Koordinator nach Baustellenverordnung zu bestellen. Dieser muss ebenfalls sachkundig sein oder sich von einem Sachkundigen beraten lassen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Notwendigkeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtvorsorge) resultiert durch die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff Asbest und sofern erforderlich, durch das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3. Beide Pflichtvorsorgen sollen kombiniert werden. Die Pflichtvorsorge ist vor Tätigkeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn der Beschäftigte die Pflichtvorsorge wahrgenommen hat. Sollte der Beschäftigte eine körperliche oder klinische Untersuchung verweigern, beschränkt sich die Pflichtvorsorge auf ein Beratungsgespräch.

Der Arbeitgeber muss über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge eine Vorsorgekartei führen.

Nach Beendigung der Tätigkeit mit Exposition gegenüber Asbest hat der Arbeitgeber betroffenen Beschäftigten in regelmäßigen Abständen nachgehende Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Diese Pflicht kann der Arbeitgeber auf die zuständige BG übertragen, sofern der Beschäftigte einverstanden ist.

Asbestentsorgung

Die bei Asbestarbeiten anfallenden asbesthaltigen Materialien müssen entsorgt werden. Die Weiterverwendung ist nicht zulässig. (vgl. GefStoffV, Anhang II, Nr. 1)
Für die Asbestentsorgung sind die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Beträgt der Massengehalt an Asbest mehr als 0,1 %, gelten asbesthaltige Abfälle als „Gefährliche Abfälle“.
Asbesthaltige Materialien und Bauteile sind so zu sammeln, dass ein späteres Umfüllen vermieden wird. Hierfür ist Asbest in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten (vgl. Anlage TRGS 519 2b) Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.Für den gewerblichen Transport der Asbestabfälle ist u. a. eine Transportgenehmigung notwendig. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Transport von Asbestabfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen, wenn der Abfall vom Unternehmer selbst erzeugt wird, z. B. Dachdeckerbetrieb fährt demontierte Asbestzement-Dachplatten zur Deponie. In diesem Fall benötigt der Dachdeckerbetrieb jedoch eine Beförderungsnummer für den genehmigungsfreien Transport. Diese kann, genauso wie die Transportgenehmigung, bei der für den Firmensitz zuständigen Abfallrechtsbehörde (z. B. Kreisverwaltungsbehörde) beantragt werden.

 

asbest

Abkürzungen
ASI-Arbeiten Abruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
BG Berufsgenossenschaft / gesetzlicher Unfallversicherungsträger
DGUV-I Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Information
TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe
Quellen
ArbMedVV (2013) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.10.2013 I 3882.
BG BAU (2015) Baustein C311. Asbestzementprodukte. Berlin: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
BG BAU (2015) Baustein C312. Schwach gebundene Asbestprodukte. Berlin: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
BG BAU (2015) Asbest. Informationen über Abbruch, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten. Ausgabe 04/2015. Abruf-Nr. 611. Berlin: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
BGI 664 (2006 BG-Information. Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd.
TRGS 519 (2015) Technische Regeln für Gefahrstoffe. Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2015 S. 136-137 v. 2.3.2015 [Nr. 7] Ausschuss für Gefahrstoffe.
www.bgbau.de Asbest. Online verfügbar unter http://www.bgbau.de/die-bg-bau/unfall/asbest, zuletzt geprüft am 09.08.2016.

Stand 10/2016

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