Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

RAB 31 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Am 12.11.2003 wurde vom ASGB eine neue Fassung der RAB 31 verabschiedet. Zum ursprünglichen Wortlaut vom 27.03.2003 wurden zwar nicht viele, aber dennoch wesentliche und entscheidende Erkenntnisse eingearbeitet. So wird nun deutlich herausgestellt, dass im SiGe-Plan aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren sind.

In der neuen Fassung wurde die beispielhafte Aufzählung der gewerkübergreifenden Gefährdungen ergänzt und der Passus „gegenseitige Gefährdungen, die von einem Gewerk ausgehen bzw. eröffnet werden und von denen Beschäftigte anderer Gewerke betroffen sind, ….“ aufgenommen. Abgeleitet davon wurde bestimmt, dass gegenseitige Gefährdungen die Grundlage für die Maßnahmen und Einrichtungen bilden, die zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen festzulegen sind.

Darüber hinaus wurde der RAB ein Leitfaden in Anlage A hinzugefügt, in welchem die einzelnen Schritte des Planungsprozesses zur Erstellung eines SiGe-Plans beschrieben und grafisch dargestellt sind. Laut Auffassung des ASGB soll dieser Leitfaden zum Verstehen der systematischen Vorgehensweise dienen.

Die Beispiele, die laut Inhaltsverzeichnis in Anlage B enthalten sein sollten, sucht man jedoch vergeblich. Obwohl in den Projektgruppen des ASGB insgesamt drei Beispiele (Hoch- und Tiefbau) erarbeitet wurden, konnte in der entscheidenden Sitzung des ASGB keine Einigung über die Form gefunden werden. Demzufolge wurde auf die Veröffentlichung der Beispiele verzichtet. Traurig aber wahr.

RAB 33 – Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Anwendung der BaustellV

Mehrfach wird in der Baustellenverordnung (BaustellV) auf § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verwiesen, obwohl sich das ArbSchG an den Arbeitgeber und nicht an den Bauherrn richtet. Mit der RAB 33 wird nun deutlich herausgestellt, wie und in welchem Umfang der § 4 ArbSchG auch vom Bauherrn anzuwenden bzw. zu berücksichtigen ist.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr während der Planung der Ausführung die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigen muss. Dies gilt vor allem für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen.

Zudem wird erklärt, dass die in § 4 ArbSchG genannten Punkte 6 – 8 während der Planung der Ausführung einer Baumaßnahme vom Bauherrn nicht berücksichtigt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss darauf nehmen kann.

Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die Ausführungsphase. Denn während der Ausführung des Bauvorhabens hat der SiGe-Koordinator die Anwendung der Grundsätze durch die Arbeitgeber zu koordinieren. In anderen Worten ausgedrückt heißt das, dass der SiGe-Koordinator in der Ausführungsphase darauf zu achten hat, dass die Unternehmer die Grundsätze des ArbSchG bei der Ausführung ihrer Arbeiten anwenden und einhalten. Gleichwohl wird explizit dargelegt, dass die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nach § 4 ArbSchG bestehen bleibt.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Neues zum Stand der RABen

Der aktuelle Stand der vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) erarbeiteten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), die die Bestimmungen der BaustellV konkretisieren, ist in nachfolgender Übersicht dargestellt.

BaustellV

RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB

RAB 10 Begriffsbestimmungen

RAB 25 Arbeiten in Druckluft

RAB 30 Geeigneter Koordinator

RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten Stand

RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Anwendung der BaustellV

Da der ASGB zum 31.12.2003 seine Arbeit eingestellt hat, werden sich in absehbarer Zeit die Inhalte der RAB nicht ändern und auch keine neuen dazukommen. Sollten sich dennoch Änderungen ergeben, werden wir Sie zur gegebenen Zeit darüber informieren. Ansonsten verweisen wir auf die Infothek.

Stand 04/2018

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