DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Am 1. Januar 2011 haben sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe geändert. Seit dem ist die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in Kraft und löste die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab. D. h., die Umsetzung des ASiG erfolgt in allen Betrieben nach einheitlichen Standards. Die unterschiedlichen Einsatzzeiten gehören nun der Vergangenheit an. Künftig wird es für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung keine pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten, die je Unfallversicherungsträger stark variieren, mehr geben.

Wesentliche Ziele

Wesentliche Ziele der Vorschrift sind die Gleichbehandlung aller Betriebe und die Ermittlung des Betreuungsumfangs mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung. Damit wird in der DGUV Vorschrift 2 nun auch der Grundgedanke des Arbeitsschutzgesetzes vollzogen.

Ermittlung des Betreuungsumfangs

Die Ermittlung des Betreuungsumfangs erfolgt in der DGUV Vorschrift 2 mittels zwei Komponenten:

  1. Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift sowohl die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr (je nach Gefährdungsgruppen 0,5 oder 1,5 oder 2,5) als auch die Betreuungsaufgaben vorgegeben werden und
  2. Betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.

Bei der Grundbetreuung wird in drei Betreuungsgruppen mit jeweils festen Einsatzzeiten je Beschäftigten unterschieden. Das hat zur Folge, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen.

Die vorgegebenen Zeiten sind als Pauschaleinsatzzeit für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen. Vom Unternehmer ist eine Aufteilung der Grundbetreuung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorzunehmen.

Dabei darf pro „Fachbereich“ ein Mindestanteil von 20 % nicht unterschritten werden.
Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang auf die betrieblichen Belange, Gefährdungen und Bedürfnisse abgestimmt ist.

Hierfür sind in der UVV Aufgabenfeldern sowie Auslöse und Aufwandskriterien definiert, die zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung relevant sind. Dabei kann es sich um regelmäßige oder temporär zu erbringende Betreuungsleistungen handeln.

Zusammenfassung

Im Vordergrund der Gesamtbetreuung stehen die zu erbringenden Leistungen, die durch Aufgaben- und Leistungskataloge definiert sind und damit eine transparentere und nachvollziehbarere Betreuung gewährleisten. Der Unternehmer hat in Eigenverantwortung Art und Umfang der Betreuungsleistung festzulegen und dabei die betriebsindividuellen Gefährdungssituationen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs zu berücksichtigen.

Der Text der „DGUV Vorschrift 2“ mit Stand Januar 2011 steht als Download in unserer Arbeitsschutz-Bibliothek im Bereich „Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz“ zur Verfügung.

Stand 04/2018

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Mustertext DGUV V2