Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation (Unterweisung § 12 Arbeitsschutzgesetz). Wir machen Sie und Ihre Führungskräfte in Ihrem Workshop fit in allen Belangen “Ihres” Themas.
Lesen Sie hier wie die Ausbildung geregelt ist. Ein guter Grund für Outsourcing!
Unsere SiGe-Koordinatoren übernehmen die komplette Umsetzung der RAB (Regeln zum Arbeitsschutz) gemäß Baustellenverordnung auf Baustellen.
„Mit Sicherheit auf dem richtigen Kurs”. Wir lehren nur das, was wir auch in der Praxis können: Arbeitsschutz.
Ihre Mitarbeiter müssen schon nächste Woche auf der neuen Baustelle sein, doch es fehlen noch die benötigten Zertifikate nach SCC-Dokument 016 - Wir helfen Ihnen weiter!
Am 1. Januar 2011 ändern sich die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe. Dann tritt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in Kraft und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab.
D. h., die Umsetzung des ASiG erfolgt nun in allen Betrieben nach einheitlichen Standards.
Die unterschiedlichen Einsatzzeiten gehören nun der Vergangenheit an. Künftig wird es für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung keine pauschal vorgegebenen Einsatzzeiten, die je Unfallversicherungsträger stark variieren, mehr geben.
Wesentliche Ziele der neuen UVV sind die Gleichbehandlung aller Betriebe und die Ermittlung des Betreuungsumfangs mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung. Damit wird in der DGUV Vorschrift 2 nun auch der Grundgedanke des Arbeitschutzgesetzes vollzogen.
Die Ermittlung des Betreuungsumfangs erfolgt in der DGUV Vorschrift 2 mittels zwei Komponenten:
Bei der Grundbetreuung wird in drei Betreuungsgruppen mit jeweils festen Einsatzzeiten je Beschäftigten unterschieden. Das hat zur Folge, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen.
Die vorgegebenen Zeiten sind als Pauschaleinsatzzeit für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen. Vom Unternehmer ist eine Aufteilung der Grundbetreuung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorzunehmen.
Dabei darf pro „Fachbereich“ ein Mindestanteil von 20 % nicht unterschritten werden.
Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang auf die betrieblichen Belange, Gefährdungen und Bedürfnisse abgestimmt ist.
Hierfür sind in der UVV Aufgabenfeldern sowie Auslöse und Aufwandskriterien definiert, die zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung relevant sind. Dabei kann es sich um regelmäßige oder temporär zu erbringende Betreuungsleistungen handeln.
Im Vordergrund der Gesamtbetreuung stehen künftig die zu erbringenden Leistungen, die durch Aufgaben- und Leistungskataloge definiert sind und damit eine transparentere und nachvollziehbarere Betreuung gewährleisten.
Der Unternehmer hat in Eigenverantwortung Art und Umfang der Betreuungsleistung festzulegen und dabei die betriebsindividuellen Gefährdungssituationen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs zu berücksichtigen.
Der Mustertext der „DGUV Vorschrift 2“ mit Stand 22. Juli 2010 steht als Download unter /infothek/download-bibliothek Verfügung.
PageTags: DGUV · DGUV Vorschrift 2 · BGV A6 · BGV A7 · BGV A2 · ASiG · gesetzliche Unfallversicherung · Betriebssicherheitsverordnung · Arbeitssicherheit · UVV · Unfallverhütungsvorschrift · Fachbereich · Gefährdungssituationen