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Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb zu bilden. Dieser soll im Wesentlichen die im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung befassten Funktionsträger zusammenbringen, um über die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu beraten.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses
- Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter
- zwei Betriebsratsmitglieder
- Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragter nach §22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
- Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb
- Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
- Erfahrungsaustausch zu umgesetzten Maßnahmen
- Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
- Erarbeitung eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms
- Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe