Befähigte Person gem. Betriebssicherheitsverordnung - Definition

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Befähigte Person (gem. BetrSichV)

Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung ist der Begriff „befähigte Person“ hinzugekommen, der in § 2 BetrSichV wie folgt definiert ist: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“

Die befähigte Person hat im Wesentlichen die frühere Bezeichung Sachkundiger ersetzt. Befähigte Personen können neben Arbeitsmitteln auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, wenn das Gefährdungspotenzial der Anlage als niedrig eingestuft wird. Die genaue Prüfzuständigkeit ist in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben.

Die Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die befähigte Person werden in der TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) 1203 entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV konkretisiert. Am 12.05.2010 wurde die Neufassung der TRBS 1203 veröffentlicht. Die Teile 1-3 der alten TRBS 1203 wurden aufgehoben.