Baugruben und Gräben - Definition

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Baugruben und Gräben

Bei vorübergehend standfesten Böden sind nicht verbaute Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m mit abgeböschten Wänden herzustellen. Ohne Nachweis der Standsicherheit gelten folgende Böschungswinkel bis zu einer Tiefe von 5,0 m:

  • 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden
  • 60° bei mindestens steifen, bindigen Böden
  • 80° bei Fels.

Zusätzliche Bestimmungen

  • Bis zu einer Tiefe von 1,75 m dürfen Baugruben und Gräben ohne Verbau hergestellt werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle anstehende Bereich der Erdwand unter dem Winkel 45° geböscht wird. Andere Begrenzungen der Wand sind ebenfalls zulässig, wenn dadurch zusätzlich Boden entfernt wird, z. B. die Formen nach Bild 4 in der DIN 4124 Abschnitt 4.2.3.
  • Beidseitig der Böschung ist ein Schutzstreifen von 0,60 m anzulegen.
  • Können die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, ist entsprechend DIN 4124 zu verbauen.