Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Definition

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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammenfassend geregelt.

Was hat sich im nationalen Arbeitsschutzrecht geändert?

Im Zuge einer Artikel-Verordnung trat am 03.10.2002 die Betriebssicherheitsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, kurz: BetrSichV) mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz in Kraft.

Damit wurden die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften den europäischen Vorgaben angepasst. Zum einen wurden zahlreiche europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt und zum anderen nationale Vorschriften aufgehoben und in der BetrSichV zusammengefasst, unter anderem sind das

  • Druckbehälterverordnung
  • Aufzugsverordnung
  • Dampfkesselverordnung
  • Acetylenverordnung

Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2015 soll die Regelungen vereinfachen, Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig den Schutz Beschäftigter verbessern. Hierzu wurden Doppelregelungen beseitigt und konkrete Prüfvorschriften formuliert.
Zu den wichtigen Änderungen gehören

  • Aufnahme überwachungsbedürftiger Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung
  • konkrete Prüfvorschriften (in den Anhängen 2 und 3)
  • zweijährige Prüffrist für alle Aufzuganlagen
  • materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden zukünftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung geregelt.
Wer ist Adressat der BetrSichV?

Adressat der Betriebssicherheitsverordnung ist sowohl der Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, als auch der Beschäftigte, der diese Arbeitsmittel benutzt. Von besonderer Bedeutung ist vor allem, dass mit der BetrSichV der Eigenverantwortlichkeit der Arbeitgeber ein größerer Stellenwert eingeräumt wird. Im Vordergrund steht nun ein „umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist”. Konkrete Handlungsanweisungen und Prüffristen wurden demzufolge abgeschafft.

Was muss beachtet werden?

Zu den Themen

  • Anforderungen zur sicherheitsgerechten Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Festlegung von Prüfungen und Prüffristen von Arbeitsmitteln
  • befähigte Personen

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