Prüffristen (im Sinne § 3 Abs. 6 BetrSichV)
Die Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann (gem. Nr. 2.4 TRBS 1201).
Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen (Prüffristen) zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber folgende Prüfungen zu veranlassen:
- Nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen, wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Umwelteinflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können.
- Nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt.
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längerer Zeitraum der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
- Nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.
Die Prüfungen sind von einer befähigten Person im Sinne der BetrSichV durchzuführen. Die Prüfungen müssen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung genügen.