Bauliche Anlage (im Sinne § 1 Abs. 3 BaustellV)
Bauliche Anlagen im Sinne der BaustellV sind mit dem Erdboden verbundene und aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik). Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.
Zu den baulichen Anlagen im Sinne der BaustellV zählen z. B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Deponien und Bodensanierungen. Erfolgt der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen orts- und zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder zum Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der BaustellV einzubeziehen.
Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen.
Unter Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der BaustellV wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden. Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z. B. Erneuerung von Dächern und Fassaden, Entkernung, Erneuerung des Überbaus von Straßenbrücken, Erneuerung des Straßenoberbaus). Änderungen baulicher Anlagen können auch im Rahmen von Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsarbeiten erfolgen.
Nicht um die Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich bei einfachen Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Instandsetzungsarbeiten, sowie einfachen Reparaturarbeiten und laufenden Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs (z. B. Ausbesserungsarbeiten an Dächern und Fassaden, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen, Verfüllen von Aufbrüchen in Straßenbelägen) soweit nicht die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 BaustellV überschritten werden.
Lässt sich anhand der Kriterien im Einzelfall nicht eindeutig festlegen, ob es sich um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, sollte im Sinne der BaustellV verfahren werden.
[Diese Definitionen sind der RAB 10 entnommen.]