Böschungswinkel - Definition

Sie sind hier: Startseite » Glossar » Fachbegriffe A – B » Böschungswinkel

Böschungswinkel

Bei vorübergehend standfesten Böden sind nicht verbaute Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m mit abgeböschten Wänden herzustellen.

Ohne Nachweis der Standsicherheit gelten folgende Böschungswinkel bis zu einer Tiefe von 5,0 m:

  • 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden
  • 60° bei mindestens steifen, bindigen Böden
  • 80° bei Fels.

Arbeitssicherheit - Böschungswinkel

[Bild: BG BAU, Bausteine D 112, Auflage 07/2012]

Zusätzliche Bestimmungen:

  • Bis zu einer Tiefe von 1,75 m dürfen Baugruben und Gräben ohne Verbau hergestellt werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle anstehende Bereich der Erdwand unter dem Winkel 45° geböscht wird. Andere Begrenzungen der Wand sind ebenfalls zulässig, wenn dadurch zusätzlich Boden entfernt wird.
  • Beidseitig der Böschung ist ein Schutzstreifen von 0,60 m anzulegen.
  • Können die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, ist entsprechend DIN 4124 zu verbauen.