Dritter (Beauftragung eines Dritten im Sinne § 4 BaustellV)
Dritter im Sinne von § 4 BaustellV ist eine Person, die Kraft Vereinbarung Maßnahmen des Bauherrn gem. §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV eigenverantwortlich übernimmt. Dritter in diesem Sinne kann eine natürliche (z. B. Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer) oder eine juristische Person (z. B. GmbH) sein. Die Beauftragung muss rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen.
Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen gem. §§ 2 und 3 BaustellV beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV befreit. Nicht zulässig ist damit die nachträgliche pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn.
[Diese Definition ist der RAB 10 entnommen.]