Unterweisung
Der Arbeitgeber hat nach § 12 Arbeitsschutzgesetz die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) wiederholt werden.
Der Unternehmer informiert und unterweist seine Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Durch Umsetzung der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung wird ein sicheres Arbeiten ermöglicht.
Sicherheitsunterweisungen sollten schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten per Unterschrift bestätigt werden. In manchen Vorschriften wird dieser Nachweis verlangt.
Ausführliche Informationen zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz finden Sie unter der Rubrik „Arbeitsschutz“.
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