Besonders gefährliche Arbeiten - Definition nach RAB 10

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Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung (BaustellV)

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
    • biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
    • Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
      • akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
      • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
      • entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
      • explosiv oder
      • Erzeugnis mit Explosivstoff,
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  8. Arbeiten in Druckluft,
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.