RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) / RAB 30 - Definition

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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Die RAB sind eine Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen und geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.

In den RAB sind die Erkenntnisse darüber zusammengestellt, wie die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, gestellten Anforderungen erfüllt werden können.

Mit der Einhaltung dieser Regeln werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der auf Baustellen Beschäftigten verbessert und zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ebenso beigetragen wie zum störungsfreien Bauablauf.

Die RAB wurden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Das Regelwerk zum Arbeitsschutz auf Baustellen ist wie folgt gegliedert:

  • RAB 01 „Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB“
  • RAB 10 „Begriffsbestimmungen“ (Konkretisierungen von Begriffen der BaustellV)
  • RAB 25 „Arbeiten in Druckluft“ (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
  • RAB 30 „Geeigneter Koordinator“ (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
  • RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)“
  • RAB 32 „Unterlagen für spätere Arbeiten“ (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
  • RAB 33 „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des ArbSchG bei Anwendung der BaustellV“