Lärm im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) - Definition

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Lärm

Lärm im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) und den Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) betragen:

  1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
  2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).

Arbeitssicherheit - Lärm - Geräuschart

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Arbeitssicherheit - Lärm

Beispielhafte Aufzählung von Arbeitsverfahren, bei denen erfahrungsgemäß der Beurteilungspegel überschritten wird und Gehörschutzmittel zu benutzen sind:

  • Abbrucharbeiten mit Abbruch- und Bohrhämmern
  • Holzbearbeitung, z.B. mit Kreissägen, Fräsen, Hobelmaschinen, Kettensägen
  • Metallbearbeitung, z.B. Richten, Schleifen
  • Flammstrahlarbeiten
  • Freistrahlarbeiten
  • Schalungsarbeiten und Schalungsreinigung
  • Befestigungsarbeiten mit Schlagbohrmaschinen oder Naglern
  • Betonspritzarbeiten
  • Rammarbeiten
  • Arbeiten mit Bodenverdichtungsgeräten
  • Gleisbauarbeiten

[Bildquelle BG BAU, Bausteine A 56, Auflage 07/2012]