DGUV Vorschrift 2 - Definition

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DGUV Vorschrift 2

Zum 1. Januar 2011 hat die (neue) Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 abgelöst. Die Umsetzung des ASiG erfolgt jetzt in allen Betrieben nach einheitlichen Standards.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bestehen nun aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.

  • Den Umfang der Grundbetreuung legt der Unfallversicherungsträger durch die Zuordnung zu einer von drei Gefährdungsgruppen fest, das heißt 0,5 oder 1,5 oder 2,5 Einsatzstunden pro Jahr und Mitarbeiter. Der Unternehmer teilt die sich für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft ergebende Gesamt-Einsatzzeit nach seinen betrieblichen Anforderungen auf diese beiden Experten auf.
  • Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt das Unternehmen selbst.