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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
- Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
- Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
- persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
- persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
- Sportausrüstungen,
- Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
Folgende DGUV Regeln (bisher: BG-Regeln) konkretisieren die Benutzung von PSA:
- DGUV Regel 112-189 (bisher: BGR 189) – Benutzung von Schutzkleidung
- DGUV Regel 112-190 (bisher: BGR 190) – Benutzung von Atemschutzgeräten
- DGUV Regel 112-191 (bisher: BGR 191) – Benutzung von Fuß- und Knieschutz
- DGUV Regel 112-192 (bisher: BGR 192) – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
- DGUV Regel 112-193 (bisher: BGR 193) – Benutzung von Kopfschutz
- DGUV Regel 112-194 (bisher: BGR 194) – Benutzung von Gehörschutz
- DGUV Regel 112-195 (bisher: BGR 195) – Benutzung von Schutzhandschuhen
- DGUV Regel 112-198 (bisher: BGR 198) – Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- DGUV Regel 112-199 (bisher: BGR 199) – Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
- DGUV Regel 112-201 (bisher: BGR 201) – Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.