Vorankündigung im Sinne § 2 Abs. 2 BaustellV - Definition

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Vorankündigung (im Sinne § 2 Abs. 2 BaustellV)

Gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) ist für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage überschreitet, der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

Arbeitssicherheit - Vorankündigung

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, dass die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle angebracht wird, sodass alle Betroffenen, z. B. die Beschäftigten oder neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber, umgehend von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist unverzichtbar, dass die Lesbarkeit der Vorankündigung, die z. B. durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt wird, während der Bauarbeiten erhalten bleibt. Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I, BaustellV) sind u.a.:

  • Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten.
  • Erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en.
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss.
  • Erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber.
  • Wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.