Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - Definition

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Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer den Umgang mit Gefahrstoffen (gefährliche Stoffe) in Betriebsanweisungen schriftlich zu regeln. Inhaltliche Gestaltung und Aufbau sind in der TRGS 555 geregelt.

Betriebsanweisungen sind gem. TRGS 555 in folgende Bereiche gegliedert:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
  2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt,
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
  5. Verhalten im Gefahrfall,
  6. Erste Hilfe und
  7. Sachgerechte Entsorgung.